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ihnen im Falle seines Todes Anspruch auf Witwen- und Waisengeld zustehen würde,
das Witwen= und Waisengeld schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn
das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Für den Fall, daß der vermißte Staatsdiener zurückkehrt, sind die den An-
gehörigen nach dem Vorstehenden gezahlten Beträge auf die Gehaltsansprüche des
Staatsdieners anzurechnen.
Dem Vermißten ist gemäß § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Abwesenheits-
pfleger zu bestellen, der sich vor Beginn der Zahlungen an die Angehörigen des
vermißten Staatsdieners mit der Anrechnung dieser Zahlungen auf etwaige Gehalts-
ansprüche des Staatsdieners einverstanden zu erklären hat.
IV.
Wenn ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter vor seiner Rückkehr ver-
stirbt oder vermißt wird, so werden die seinen Angehörigen aus der Staatskasse aus-
gesetzten Bezüge (vergl. Verordnungen vom 14. August und vom 26. September 1914,
G.= u. V.-Bl. S. 375 und 425) so lange gezahlt, bis der Truppenteil, welchem er
angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den
Hinterlassenen ausreichende Versorgung seitens der Militärverwaltung gewährt wird.
Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf einen der geordneten Lohnzahlungstage, so ist der
Betrag der Bezüge nur für den entsprechenden Monatsteil zu zahlen.
Dresden, am 27. Oktober 1914.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
Für den Kriegsminister: Sturm.
Knüpfer.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1914. 71