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g3.
Bei Verhinderung des Direktors hat sein Stellvertreter dessen Obliegenheiten
wahrzunehmen; die Namen beider werden im Gesetz- und Verordnungsblatte be—
kanntgemacht.
84.
(u) Dem Direktor steht ein staatlicher Verwaltungsausschuß zur Seite. Dessen
Entschließung ist, unbeschadet ministerieller Zuständigkeit, einzuholen
1. in allen Organisationsfragen und Personalsachen,
2. bei der Gebarung mit den der Landeskulturrentenbank zur Verfügung
stehenden Mitteln, falls nicht die Gewährung von Darlehen oder Vorschüssen
in Gemäßheit des Gesetzes in Frage steht,
3. bei der Verfügung über Etatmittel, soweit hierüber nicht allgemeine An-
ordnungen bestehen,
4. bei der Festsetzung eines vom regelmäßigen Tilgungssatz abweichenden Tilgungs-
satzes oder bei der ausnahmsweise zulässigen Herabsetzung des Tilgungssatzes
(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes),
5. im Falle der Abstandnahme von Einräumung des Vorranges der Landes-
kulturrente nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes,
6. im Falle der Abstandnahme von der Eintragung der Landeskulturrente im
Grundbuch bei anderen als Gemeindegrundstücken (§ 18 des Gesetzes),
7. bei Kündigung oder Forderung der sofortigen Rückzahlung des Darlehens in
den Fällen der 88 19, 23, 24 Absatz 3 und 4 des Gesetzes,
8. bei der Beleihung von Erbbaurechten und Kleinwohnungsbauten,
9. bei Ablehnung von Darlehnsgesuchen.
(2) Außerdem hat der Direktor in allen Sachen, die ministerieller Entschließung
oder eines Schriftenwechsels mit Oberbehörden bedürfen, zuvor an den staatlichen
Verwaltungsausschuß zu berichten. Auch steht es dem Direktor frei, die Entschlie-
ßung des Verwaltungsausschusses einzuholen, sobald ihm dies sonst beanzeigt er-
scheint.
(s) Die vom staatlichen Verwaltungsausschuß ausgehenden Schriftstücke werden
von seinem Vorsitzenden oder einem anderen Mitgliede des Verwaltungsausschusses
gezeichnet.
Zu § 3 85.
des G
ez Gesetzes (1) Das Anlagekapital ist abzurunden auf
a) volle Markbeträge bei einer Tilgung von 1½ vom Hundert (Abteilung C),