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b) 2.K oder ein Vielfaches von 2.K bei einer Tilgung von 1,9 vom Hundert
(Abteilung D),
Tc) 8.A“ oder ein Vielfaches von 8.X bei einer Tilgung von 2,4 vom Hundert
(Abteilung B),
4d) 4.X oder ein Vielfaches von 4.X bei einer Tilgung von 2,9 vom Hundert
(Abteilung F).
Werden andere Tilgungssätze zugrunde gelegt, so ist die Abrundung des Anlage-
kapitals von der Landeskulturrentenbank besonders festzusetzen.
(2) Die Landeskulturrentenscheine, die für die nach dem Gesetz vom 30. Juni
1914 gewährten Darlehen auszufertigen sind, werden, in Reihen von je 50 Mil-
lionen Mark eingeteilt, in Beträgen zu 5000 (A), 3000 (B), 1000 (C), 500 (D),
300 (E) K mit fortlaufender Nummer innerhalb jedes Buchstabens ausgegeben und
sind mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Sie werden nebst Erneuerungs= und
Zinsscheinen nach den unter 1 angefügten Entwürfen ausgefertigt, wobei sowohl
die Namensunterschrift des Direktors als auch die namensunterschriftliche Gegen-
zeichnung des Kontrolleurs durch Druck wiedergegeben werden.
(s) Jede Reihe ist mit den entsprechenden Tilgungsmitteln für sich zu tilgen.
(4) Die Landeskulturrentenbank hat, soweit ihr Landeskulturrentenscheine zum
Verkauf überlassen worden sind und sie nicht selbst die Scheine zu erwerben in der
Lage und gewillt ist, solche an Kauflustige abzugeben.
86.
Der Antrag des Darlehnsnehmers auf Erhöhung des Tilgungssatzes ist zugleich
mit dem Antrag auf Gewährung des Darlehens zu stellen. Über Landeskultur-
renten mit höheren Tilgungssätzen als 1½3 jährlich sind besondere Rentenkataster
zu führen.
§ 7.
(1) Die Landeskulturrenten sind zu berechnen
a) nach 51⅝0 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 1½ vom Hundert Tilgung,
0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag),
b) nach 6 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 1,9 vom Hundert Tilgung, 0,1 vom
Hundert Verwaltungskostenbeitrag),
Jc) nach 6,5 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 2,4 vom Hundert Tilgung,
0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag),
d) nach 7,0 vom Hundert (4 vom Hundert Zins, 2,9 vom Hundert Tilgung,
0,1 vom Hundert Verwaltungskostenbeitrag)
des Anlagekapitals.
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Zu 84
des Gesetzes.