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(O Zur Abrundung der Landeskulturrenten unter a auf einen durch 4 ohne
Rest teilbaren Betrag (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes) dient die Tafel II.
— (s) Zu b bis d ergeben sich infolge der in §5 vorgeschriebenen Abrundung des
Anlagekapitals ohne weiteres Landeskulturrenten, die durch 4 ohne Rest teilbar sind.
()) Bei höheren Tilgungssätzen werden die Landeskulturrenten von der Landes-
kulturrentenbank besonders berechnet.
(5) Fällt der letzte Tag eines Kalendervierteljahrs auf einen Sonn= oder Feier-
tag, so sind die Landeskulturrenten am nächsten Werktag abzuführen.
88.
Über die Form der Rentenkataster und sonstigen Rechnungsausweise und Unter—
lagen geht den Bezirkssteuereinnahmen besondere Anweisung zu.
89.
) Die Landeskulturrenten sind zu entrichten
a) bei einer Tilgung von 1⅛ vom Hundert (Abteilung C) 35 Jahre,
b) bei einer Tilgung von 1,9 vom Hundert (Abteilung D) 28¾ Jahre,
J) bei einer Tilgung von 2,4 vom Hundert (Abteilung E) 25 Jahre,
d) bei einer Tilgung von 2,9 vom Hundert (Abteilung F) 22 Jahre lang.
— (i) Abgelöst werden die Landeskulturrenten nach den Tafeln III bis VI.
(s) Bei höheren Tilgungssätzen werden die Entrichtungsdauer und die Ablösungs-
beträge der Landeskulturrenten von der Landeskulturrentenbank besonders festgesetzt.
810.
Die Landeskulturrente ist an diejenige Gemeinde zu entrichten, in deren Bezirk
das mit der Landeskulturrente belastete Grundstück liegt.
111.
(1) Jede Gemeinde hat zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 20.K die
erhobenen Landeskulturrenten für Darlehen zu den in § 2 I bis III des Gesetzes
bezeichneten Zwecken nach Abzug ihrer Erhebungsgebühren spätestens 8 Tage nach
dem Fälligkeitstermin unter Beifügung eines Lieferscheins und unter Angabe der
etwaigen unvermeidlichen Reste und deren Ursachen an die Bezirkssteuereinnahme
abzuliefern. § 7 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geldstrafe ist sofort
einzuziehen und im nächsten Einrechnungsregister gesondert von den Landeskultur-
renten der Landeskulturrentenbank mit zu berechnen. «