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8 15.
Die Bezirkssteuereinnahmen haben die in Landeskulturrentensachen entstandenen
Postgebühren in das für die Verwaltung der direkten Steuern geführte Portoverzeich—
nis einzutragen und mit ihrem sonstigen Portoaufwande zu verschreiben. Eine Er—
stattung von seiten der Landeskulturrentenbank findet nicht statt.
8 16.
G) Das Ortsrentenkataster wird für die Städte mit Revidierter Städteordnung
vom Stadtrat geführt; für die übrigen Städte und die Landgemeinden wird es, wenn
die Gemeindebehörde vom Finanzministerium mit der Führung der Grundsteuer-
bücher betraut ist, von dieser, sonst von der Bezirkssteuereinnahme geführt.
(2) Für jede neue Abteilung Landeskulturrenten ist ein besonderes Kataster zu
führen.
817.
Soweit die Bezirkssteuereinnahme das Ortsrentenkataster führt, hat sie bei Auf—
legung neuer Landeskulturrenten der Gemeinde ein Heberegister zu übersenden;
auch hat sie Veränderungen der Gemeinde mitzuteilen.
8 18.
Als Vollstreckungsbehörden sind tätig:
a) die Bezirkssteuereinnahmen,
b) die Städte mit Revidierter Städteordnung,
c) die Bürgermeister in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte und die Gemeindevorstände, soweit ihnen die Befugnis zur Anordnung
der Zwangsvollstreckung wegen direkter Staatssteuern und ihnen gleich-
zuachtender Geldleistungen verliehen worden ist.
Zu §7 8 19.
des Gesetzes. (1) Der Verwaltungskostenbeitrag ist nur auf die Dauer der Abentrichtung
der Landeskulturrente zu leisten.
(2) Die erhobenen Verwaltungskostenbeiträge sind am Jahresschlusse zwecks Ab-
führung an die Staatskasse summarisch zu berechnen.
(s) Die Verwaltungsbehörde als Wasseramt, die Ortsverwaltungsbehörde und
die Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und
Gemeinheitsteilungen haben die wegen Übernahme der Landeskulturrenten zu be-
sorgenden Geschäfte gebührenfrei zu erledigen. Dagegen sind Verläge zu erstatten
und außer den Kosten der Ausführung der Anlagen die Kosten der Planung, die