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Kosten der Prüfung der Pläne und die Kosten der Kontrolle der Anlagen von den
Grundstückseigentümern zu tragen.
(4) Kosten, die auf Grund sonstiger gesetzlicher oder anderer Vorschriften fällig
werden, werden hierdurch nicht berührt.
8 20.
Dem bei der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ab—
lösungen und Gemeinheitsteilungen zu stellenden Antrag auf Gewährung eines Dar—
lehens zu den in § 2 III a bis c des Gesetzes erwähnten Zwecken sind die vollständigen
Pläne und Anschläge der beabsichtigten Anlage sowie diejenigen Unterlagen beizu-
fügen, aus denen das Verhältnis der in Aussicht genommenen Verbesserung zu dem
Umfange der ganzen Besitzung und die nach deren Beschaffenheit und der ganzen
Wirtschaftseinrichtung daraus zu erwartende Ertragsvermehrung deutlich hervorgeht.
Die Kreishauptmannschaft hat jeden derartigen Antrag nebst Unterlagen einem mit
den örtlichen Verhältnissen und der Ausführung und Wirkung solcher Anlagen hin-
länglich vertrauten Sachverständigen zur Begutachtung zu übergeben. Als solche
Sachverständige kommen zunächst die den landwirtschaftlichen Kreisvereinen zur
Seite stehenden Okonomiekommissare sowie die bei den Zusammenlegungen be-
schäftigten landwirtschaftlichen Spezialkommissare in Betracht. Sie sind, soweit sie
nicht bereits im allgemeinen in Pflicht stehen, besonders zu verpflichten. Das Gut-
achten ist darauf zu richten, ob die Pläne, in der beabsichtigten Weise ausgeführt, mit
Sicherheit eine den aufzuwendenden und von der Landeskulturrentenbank vorzu-
schießenden Summen entsprechende dauernde Erhöhung der Grundstückserträgnisse
in Aussicht stellen. Nur wenn letzteres der Fall ist, wird der begehrte Kapitalbetrag
gewährt. Soweit es der Erörterungen an Ort und Stelle bedarf, um sich die nötige
Überzeugung von der künftigen Ertragssteigerung zu verschaffen, sind diese Erörte-
rungen von Sachverständigen oder nach Befinden von einem Mitgliede der Kreis-
hauptmannschaft vorzunehmen. Tagegelder und Reisekosten werden den Sachver-
ständigen nach den für die landwirtschaftlichen Spezialkommissare geltenden Sätzen
vergütet. Für das Gutachten wird von der Kreishauptmannschaft ein nach dem Um-
fange der Arbeit zu bemessender Betrag festgesetzt. Bei Aufstellung der Kosten der
ganzen Anlage sind die durch Prüfung des Planes und sonst bei den Behörden er-
wachsenden Kosten mit aufzunehmen.
21.
Die vom Grundstückseigentümer zu erklärende Bewilligung der Eintragung
einer Landeskulturrente zu den in § 2 III # bis c des Gesetzes erwähnten Zwecken
Zu § 14
des Gesetzes