Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Kosten der Prüfung der Pläne und die Kosten der Kontrolle der Anlagen von den 
Grundstückseigentümern zu tragen. 
(4) Kosten, die auf Grund sonstiger gesetzlicher oder anderer Vorschriften fällig 
werden, werden hierdurch nicht berührt. 
8 20. 
Dem bei der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ab— 
lösungen und Gemeinheitsteilungen zu stellenden Antrag auf Gewährung eines Dar— 
lehens zu den in § 2 III a bis c des Gesetzes erwähnten Zwecken sind die vollständigen 
Pläne und Anschläge der beabsichtigten Anlage sowie diejenigen Unterlagen beizu- 
fügen, aus denen das Verhältnis der in Aussicht genommenen Verbesserung zu dem 
Umfange der ganzen Besitzung und die nach deren Beschaffenheit und der ganzen 
Wirtschaftseinrichtung daraus zu erwartende Ertragsvermehrung deutlich hervorgeht. 
Die Kreishauptmannschaft hat jeden derartigen Antrag nebst Unterlagen einem mit 
den örtlichen Verhältnissen und der Ausführung und Wirkung solcher Anlagen hin- 
länglich vertrauten Sachverständigen zur Begutachtung zu übergeben. Als solche 
Sachverständige kommen zunächst die den landwirtschaftlichen Kreisvereinen zur 
Seite stehenden Okonomiekommissare sowie die bei den Zusammenlegungen be- 
schäftigten landwirtschaftlichen Spezialkommissare in Betracht. Sie sind, soweit sie 
nicht bereits im allgemeinen in Pflicht stehen, besonders zu verpflichten. Das Gut- 
achten ist darauf zu richten, ob die Pläne, in der beabsichtigten Weise ausgeführt, mit 
Sicherheit eine den aufzuwendenden und von der Landeskulturrentenbank vorzu- 
schießenden Summen entsprechende dauernde Erhöhung der Grundstückserträgnisse 
in Aussicht stellen. Nur wenn letzteres der Fall ist, wird der begehrte Kapitalbetrag 
gewährt. Soweit es der Erörterungen an Ort und Stelle bedarf, um sich die nötige 
Überzeugung von der künftigen Ertragssteigerung zu verschaffen, sind diese Erörte- 
rungen von Sachverständigen oder nach Befinden von einem Mitgliede der Kreis- 
hauptmannschaft vorzunehmen. Tagegelder und Reisekosten werden den Sachver- 
ständigen nach den für die landwirtschaftlichen Spezialkommissare geltenden Sätzen 
vergütet. Für das Gutachten wird von der Kreishauptmannschaft ein nach dem Um- 
fange der Arbeit zu bemessender Betrag festgesetzt. Bei Aufstellung der Kosten der 
ganzen Anlage sind die durch Prüfung des Planes und sonst bei den Behörden er- 
wachsenden Kosten mit aufzunehmen. 
21. 
Die vom Grundstückseigentümer zu erklärende Bewilligung der Eintragung 
einer Landeskulturrente zu den in § 2 III # bis c des Gesetzes erwähnten Zwecken 
Zu § 14 
des Gesetzes
	        
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