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Kreishauptmannschaft einzureichen. Ihm sind außer dem in § 24 erwähnten tabel-
larischen Verzeichnisse beizufügen:
a) das oberbehördlich festgestellte Ortsgesetz,
b) die Unterlagen für die Berechnung des Anlagekapitals, z. B. Kostenanschlag,
Anliegertafel, Lageplan, soweit nicht zu a und b auf das Allgemeine Baugesetz
für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381) Bezug
genommen wird,
Jc) die Anträge der Grundstückseigentümer.
(2) Die Kreishauptmannschaft hat zu prüfen, ob den Erfordernissen in § 12,
§I 15 Absatz 1 a des Gesetzes und in §§ 24, 25 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung genügt
ist, und hat sodann den Antrag unter Mitteilung des Ergebnisses ihrer Prüfung der
Landeskulturrentenbank zu übermitteln.
(s) In den Fällen des § 2 III a bisc des Gesetzes hat die Kreishauptmannschaft
zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen ihrem
Antrag einen Grundbuchauszug für die in Betracht kommenden Grundstücke bei-
zusügen.
8 26.
(1) Vorschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn den in § 14 Absatz 1 und 2,
15 Absatz 1 a des Gesetzes und §8§ 24, 25 dieser Verordnung aufgestellten Erforder-
nissen im allgemeinen entsprochen worden ist.
(2) Die Zinsen betragen 4 vom Hundert jährlich des gewährten Vorschusses und
sind nebst den Verwaltungskostenbeiträgen
in den Fällen des § 2 a des Gesetzes von den Wasser= oder Unterhaltungs-
genossenschaften beziehentlich den Gemeinden,
in den Fällen des § 2I b des Gesetzes von den Zusammenlegungsgenossen-
schaften,
in den Fällen des § 2 II des Gesetzes von den Gemeinden
zu zahlen. Die Genossenschaften beziehentlich Gemeinden können die Zinsen dem
Anlagekapital hinzuschlagen (§ 8 des Gesetzes) und mit diesem von dem Grundstücks-
eigentümer einziehen. In den Fällen des § 2 III des Gesetzes haben die Grundstücks-
eigentümer die Zinsen unmittelbar an die Landeskulturrentenbank zu entrichten;
auch hier können sie den Kosten der Herstellung zugerechnet werden. Die Zinsen
werden am Schlusse jedes Kalendervierteljahrs, oder wenn der letzte Tag eines
Kalendervierteljahrs auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage
fällig.
1914. 73
Zu § 16
des Gesetzes.