Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Kreishauptmannschaft einzureichen. Ihm sind außer dem in § 24 erwähnten tabel- 
larischen Verzeichnisse beizufügen: 
a) das oberbehördlich festgestellte Ortsgesetz, 
b) die Unterlagen für die Berechnung des Anlagekapitals, z. B. Kostenanschlag, 
Anliegertafel, Lageplan, soweit nicht zu a und b auf das Allgemeine Baugesetz 
für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381) Bezug 
genommen wird, 
Jc) die Anträge der Grundstückseigentümer. 
(2) Die Kreishauptmannschaft hat zu prüfen, ob den Erfordernissen in § 12, 
§I 15 Absatz 1 a des Gesetzes und in §§ 24, 25 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung genügt 
ist, und hat sodann den Antrag unter Mitteilung des Ergebnisses ihrer Prüfung der 
Landeskulturrentenbank zu übermitteln. 
(s) In den Fällen des § 2 III a bisc des Gesetzes hat die Kreishauptmannschaft 
zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen ihrem 
Antrag einen Grundbuchauszug für die in Betracht kommenden Grundstücke bei- 
zusügen. 
8 26. 
(1) Vorschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn den in § 14 Absatz 1 und 2, 
15 Absatz 1 a des Gesetzes und §8§ 24, 25 dieser Verordnung aufgestellten Erforder- 
nissen im allgemeinen entsprochen worden ist. 
(2) Die Zinsen betragen 4 vom Hundert jährlich des gewährten Vorschusses und 
sind nebst den Verwaltungskostenbeiträgen 
in den Fällen des § 2 a des Gesetzes von den Wasser= oder Unterhaltungs- 
genossenschaften beziehentlich den Gemeinden, 
in den Fällen des § 2I b des Gesetzes von den Zusammenlegungsgenossen- 
schaften, 
in den Fällen des § 2 II des Gesetzes von den Gemeinden 
zu zahlen. Die Genossenschaften beziehentlich Gemeinden können die Zinsen dem 
Anlagekapital hinzuschlagen (§ 8 des Gesetzes) und mit diesem von dem Grundstücks- 
eigentümer einziehen. In den Fällen des § 2 III des Gesetzes haben die Grundstücks- 
eigentümer die Zinsen unmittelbar an die Landeskulturrentenbank zu entrichten; 
auch hier können sie den Kosten der Herstellung zugerechnet werden. Die Zinsen 
werden am Schlusse jedes Kalendervierteljahrs, oder wenn der letzte Tag eines 
Kalendervierteljahrs auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage 
fällig. 
1914. 73 
Zu § 16 
des Gesetzes.
	        
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