Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zu 8 23 
des Gesetzes. 
Zu 824 
des Gesetzes. 
Zu §25 
des Gesetzes. 
— 456 — 
832. 
Als Kleinwohnungsbau im Sinne des § 22 Absatz 3 des Gesetzes hat das einzelne, 
für sich bestehende Gebäude zu gelten. 
833. 
Der staatliche Verwaltungsausschuß hat sich in den Fällen des § 22 Absatz 1 a 
des Gesetzes von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Darlehen ihren Zwecken 
entsprechend verwendet und daß die betreffenden Grundstücke von den Gemeinden 
nicht veräußert oder ihren Zweckbestimmungen entzogen worden sind. Er kann mit der 
Erledigung dieser Aufgabe Beamte der Landeskulturrentenbank beauftragen. 
34. 
(u) Bei Beleihung eines Erbbaurechts sind die für die Beleihung von Grund- 
stücken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Vertrag über die Be- 
stellung des Erbbaurechts ist dem Antrag auf Bewilligung eines Darlehens in Urschrift 
oder beglaubigter Abschrift beizufügen. 
(2) Bei der Ermittelung des Werts des Erbbaurechts hat der Wert des Bau- 
landes auszuscheiden; doch kann dem Wert der Baulichkeiten der Wert der herge- 
stellten Anlagen (Straßen, Gärten usw.) hinzugerechnet werden. 
(s) Der Tilgungssatz ist so zu bemessen, daß das Darlehen innerhalb ½ der zur 
Zeit der Beleihung noch laufenden Dauer des Erbbauvertrags abgestoßen wird. 
(4) Erbbauberechtigten, deren Rechte nicht auf die Dauer der Amortisation der 
Landeskulturrente unkündbar sichergestellt sind, dürfen Darlehen von der Bank nicht 
gewährt werden. 
*5 
) Dem von der Gemeinde selbst zu stellenden oder an die Landeskulturrenten- 
bank zu übermittelnden Antrag auf Bewilligung eines Darlehens sind beizufügen 
1. eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sowie das Besitzstandsverzeichnis, 
2. der Kaufvertrag über das Bauland in Urschrift oder beglaubigter Abschrift oder, 
falls dieser erst nach erlangter vorläufiger Zusage des Darlehens abgeschlossen 
werden soll, ein glaubhafter Nachweis darüber, daß und zu welchem Preis 
und zu welchen sonstigen Bedingungen das Bauland überlassen werden soll, 
und nach Abschluß des Kaufvertrags noch vor der endgültigen Entscheidung 
über die Darlehnsbewilligung der Kaufvertrag selbst, gegebenenfalls auch die 
Unterlagen zur Berechnung des Kaufppreises für das Bauland,
	        
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