Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(G.= u. V.-Bl. S. 229) und der Verordnung vom 12. Januar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 3 
aufgehoben. Die den Spezialkommissaren, die nicht Staatsdiener sind, zu gewährenden 
Vergütungen für Ausführung der von der Generalkommission ihnen erteilten Auf- 
träge werden durch Verordnung bestimmt, die im Gesetz= und Verordnungsblatte 
zu veröffentlichen ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 14. März 1914. 
Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
Nr. 17. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für die Herstellung einer öffentlichen 
Straße von Hirschleithe nach Streckewalde betreffend; 
vom 25. März 1914. 
W Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für die Herstellung einer öffent- 
lichen Straße von Hirschleithe über Boden nach Streckewalde in Gemäßheit des 
von dem Finanzministerium und der Amtshauptmannschaft Marienberg genehmigten 
Planes an die Gemeinden Mauersberg, Boden, Rückerswalde und Streckewalde, 
jeder derselben für ihren von der Anlage betroffenen Bezirk, sowie an den Bezirks- 
verband der Amtshauptmannschaft Marienberg, der bezüglich des Gutsbezirks 
Rückerswalde als Unternehmer in Frage kommt, das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des angezogenen Gesetzes 
bestimmten Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 25. März 1914. 
Gesamtministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Knüpfer.
	        
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