fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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1833, 9 3 angeordnete Erhebungsmaßstab der Branntweinsteuer dem ebendaselbst festge- 
setzten Steuerbetrag von 3 Thaler 14 gr. — im 21 Guldenfuß für den Dresdner Ei- 
mer Branntwein zu 509 nach dem Alcoholometer von Tralles nicht mehr entspricht, in Ueber- 
einstimmung mit den übrigen hierbei betheiligten Vereinsstgaten veranlaßt gefunden, in 
Gemäßheit des §9 4 gedachten Gesetzes für diesen Fall ausgesprochenen Vorbehalts eine 
Berichtigung des Erhebungssatzes eintreken zu lassen, und verordnen deshalb, so wie we- 
gen der besondern Erleichterungen, welche Wir den landwirthschaftlichen Brennereien zu 
Unterstützung ihres Gewerbebetriebs angedeihen zu lassen, Uns bewogen finden, wie folgt: 
§ 1. An Branntweinsteuer ist zu entrichten, wenn das dazu zu verarbeitende Material 
aus Getraide, Kartoffeln oder andern mehligen Stoffen bestehe, 
Ein Groschen 
für je Funfzehn Dresdner Kannen Rauminhale der Maischgefäße, sedoch gegen einen, 
an der im Betriebsplane angemeldeten und zu versteuernden Gesammt-Kannenzahl zu ge- 
währenden Rabatt, wie solcher in der Beilage A. bis auf Weiteres bestimmt worden ist. 
§& 2. Mie kandwirthschaft verbundene Brennereien erhalten, dafern in denselben nur 
vom 1 sten November bis längstens einschlietzlich den 1 Gren Mai des nächstfolgenden Jah- 
res zum Behuf des Branntweinbrennens Maische aus selbst gewonnenen mehligen Seoffen 
bereitet wird, und die Menge der käglichen Einmaischung für jeden Berriebscag den Be- 
trag von 1100 Kannen Maischraum nicht übersteigt, an der Steuer einen Erlaß, welcher 
den sechsten Tbeil derselben beträgt. 
§ 3. Bei Berechnung der Steuer ist der Maischraumbetrag, welcher bei der Di— 
vision mit 15 in die gesammte, im Betriebsplane für den laufenden Kalendermonart de- 
clarirte Kannenzahl übrig bleibt, außer Ansatz zu lassen. 
& 4. Die für die Branntweinbereikung aus andern als mehligen Seoffen angeordne- 
ten Erhebungssätze erleiden zur Zeit keine Veränderung. 
§ 5. Gegenwärtige Verordnung, mit deren Vollziehung Unser Finanzministerium 
beauftrage ist, trite mit dem 1sten September dieses Jahres in Kraft. 
Urkundlich haben Wir solche eigenhändig unterschrieben und Unfer Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 30ften Juli 1838. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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