Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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„In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden, 
Leipzig und Zwickau wählt jede Bezirksversammlung und jeder der Stadt- 
bezirke Dresden, Leipzig, Plauen, Zwickau, Freiberg und Meißen einen 
Abgeordneten in den Kreisausschuß, in den Regierungsbezirken Chemnitz 
und Bautzen wählt jede Bezirksversammlung und der Stadtbezirk Chemnitz 
zwei Abgeordnete, der Stadtbezirk Zittau und der Stadtbezirk Bautzen je 
einen Abgeordneten in den Kreisausschuß." 
Artikel III. 
In § 36 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung 
betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) in der Fassung von 
Artikel III des vorstehend in Artikel II aufgeführten Gesetzes vom 30. April 1906 
und ebenso in §9 1 des Gesetzes, die Übertragung der Verpflichtung zu Unterstützung 
bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, 
Ersatzreserve und der Landwehr auf die Bezirksverbände betreffend, vom 15. Januar 
1875 (G.= u. V.-Bl. S. 21) in der Fassung von Artikel III des genannten Gesetzes 
vom 30. April 1906 werden die Worte: „und Zwickau“ durch die Worte: „Zwickau, 
Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen“ ersetzt. 
Artikel IV. 
§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung vom 1. Februar 
1909 (G.= u. V.-Bl. S. 63) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Verbandsversammlung besteht unter dem Vorsitze des Kreishaupt- 
manns aus drei Abgeordneten jedes Bezirksverbandes und den Abgeord- 
neten der keinem Bezirksverbande angehörenden Städte. Den Städten 
Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau stehen je drei Abgeord- 
nete, den Städten Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen steht je ein Ab- 
geordneter zu.“ 
Artikel V. 
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen be- 
treffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1913 (G.= u. V.-Bl. 
S. 77) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„In Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen, Zwickau, Zittau, Freiberg, 
Meißen und Bautzen ist zur Wahrnehmung der nach Abschnitt II dieses Ge- 
setzes den Amtshauptmannschaften zustehenden Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Stadtrat zuständig.“
	        
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