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Nr. 109. Verordnung
vom 4. November 1914,
zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte
vom 20. Dezember 1911.
Zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De-
zember 1911 (R.-G.-Bl. S. 989) wird folgendes bestimmt:
§ 1. In Abänderung der Vorschrift in §2 Absatz 5 der Sächsischen Ausführungs-
verordnung vom 30. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 565) zum Versicherungs-
gesetze für Angestellte wird die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung
der Ortspreise für den Wert der Sachbezüge gilt (§2 Absatz 2 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte), bis zum 31. Dezember 1915 verlängert.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Dresden, am 4. November 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.
Nr. 110. Verordnung,
statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen
der Getreidemüllerei betreffend;
vom 7. November 1914.
Nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 20. Mai dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 129)
und nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (R.-G.=
Bl. S. 466) findet am 1. Dezember dieses Jahres für den Umfang des Reiches eine
zweite Aufnahme der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei
für menschliche und tierische Ernährung statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird
für das Königreich Sachsen folgendes verordnet.
§ 1. Die Aufnahme der Vorräte ist in den nachstehend aufgeführten Betrieben
vorzunehmen: