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Abdrucks an jede Gemeinde genügenden Anzahl von Abdrucken gegenwärtiger Ver—
ordnung übersandt werden.
§ 11. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke
sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen und
diese haben vor der Erhebung Namen, Beruf, Straße und Hausnummer der Be-
triebsinhaber feststellen und in die Ortsliste eintragen zu lassen.
*12. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu
sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und
der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. Nach §§ 4 und 5 der Bekanntmachungen
über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 382) ist die anfragende
Behörde berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorratsräume des Befragten
untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. Wer die auf Grund dieser Verord-
nung gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet, oder wer wissentlich
unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unver-
mögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
§ 13. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer
Gemeinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem
zweiten, dritten oder weiteren Vordruck zu bewirken. In solchen Fällen sind die Listen
auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu
benummern (Liste Nr. 1, 2 usw.).
§ 14. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten zu sammeln,
soweit tunlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung
wahrgenommener Mängel zu veranlassen.
§ 15. Die Ablieferung der Ortslisten seitens der Gemeindebehörden an die
Amtshauptmannschaften hat bis zum 8. Dezember dieses Jahres zu erfolgen, von
den Amtshauptmannschaften sind die gesammelten Ortslisten mit Lieferschein bis
12. Dezember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. Für die
Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung gilt der 10. Dezember dieses
Jahres als spätester Einsendungstermin der Zählpapiere an das Statistische Landes-
amt. Mit den ausgefüllten Ortslisten sind auch die unbenutzten Ortslisten und die
etwa angefertigten Urschriften abzuliefern.
§ 16. Das Statistische Landesamt hat die von den Amtshauptmannschaften
und Stadträten eingesandten Ortslisten einer Prüfung zu unterwerfen und die
nötig erscheinenden Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichen
Falles durch unmittelbares Vernehmen mit den Gemeindebehörden, welche ver-