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Wekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und C zum
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Ausführungsbestimmungen A und C zu dem
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage
zu Nr. 52 des Zentralblattes für das Deutsche Reich, 1908, S. 479 S. 15) wie folgt
abzuändern und diese Anderungen mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft treten
zu lassen.
I. Ausführungsbestimmungen A.
1. Im §8 ist in dem Absatz, der mit den Worten beginnt „bei Schweinen“
hinter „auf“ einzuschalten „Milzbrand,“.
2. § 33 Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„I. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand bei Schweinen (vergl.
§ 35 Nr. 20 und § 37 unter III Nr. 6);“.
3. Im § 35 ist hinter Nr. 19 anzufügen:
„20. Abgeheilter örtlicher (Lymphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen
(vergl. jedoch § 37 unter III Nr. 6).
Als abgeheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den ver-
änderten Teilen (Lymphdrüsen) Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen
Untersuchung nicht gefunden worden und diese Teile vollständig bindegewebig
abgekapselt sind."“
4. Im §8 37 unter III ist hinter Nr. 5 anzufügen:
„6. Nicht abgeheilter örtlicher (Loumphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen
mit der Maßgabe, daß die veränderten Teile stets als genußuntauglich zu
behandeln sind.
Diese Form des Milzbrandes ist als vorliegend zu betrachten wenn die
entzündlichen Veränderungen auf eine oder einzelne, Milzbrandbazillen
enthaltende Lymphdrüsen des Verdauungsapparats sowie deren nächste
Nachbarschaft beschränkt sind und Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen
Untersuchung der Milz, der Nieren, des Muskelfleisches und zweier intra-
muskulärer Lymphdrüsen nicht nachgewiesen werden.“
5. Im § 38 Absatz 1 unter IIa ist hinter Nr. 2 einzuschalten:
„3. bei nicht abgeheiltem örtlichem Milzbrand bei Schweinen im Falle
des § 37 unter III Nr. 6.“