Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Vornamen, Stand und Wohnort sowie die Jahresmiet- oder Pachtzinsbeträge er— 
sehen lassen. 
Die Steuerbehörde hat die in den Zusammenstellungen nachgewiesenen Miet— 
und Pachtverträge in das Miet- und Pachtverzeichnis (88 1 flg. der Verordnung vom 
12. Oktober 1909 — G.= u. V.-Bl. S. 552 —) am Schlusse einzutragen, soweit sie 
darin nicht bereits auf Grund der Hauslisten und der im §7 der Verordnung vom 
12. Oktober 1909 erwähnten Mitteilungen (Muster B) aufgenommen sind. Ist die 
Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt, so bestimmt die Steuerbehörde 
den Einschätzungsdistrikt, in dessen Miet= und Pachtverzeichnis die Verträge auf- 
zunehmen sind. 
In der Anmerkungsspalte des Miet= und Pachtverzeichnisses sind bei der Ein- 
tragung der Tag des Empfanges der Aufstellung und die benachrichtigende Stelle 
anzugeben. Die Zusammenstellungen sind mit den in § 7 Absatz 3 der Verordnung 
vom 12. Oktober 1909 erwähnten Mitteilungen aufzubewahren. 
Dresden, am 24. November 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Scholze. 
  
Nr. 114. Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung zur weiteren Ausführung 
der Reichsversicherungsordnung vom 20. Dezember 1913 
(G.= u. V.-Bl. S. 523); 
vom 24. November 1914. 
1. Die zu § 45 der Reichsversicherungsordnung erlassene, dem § 1 der Aus- 
führungsverordnung vom 20. Dezember 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 523) als Anlage WI 
angefügte Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer 
der Versicherungsämter erhält in Ziffer 7 Absatz 6 folgende abgeänderte Fassung: 
Die Vorschlagslisten müssen von Wahlberechtigten unterschrieben sein. 
Es genügt auch die Unterschrift eines einzigen Wahlberechtigten. Haben 
mehrere unterschrieben, so ist für weitere Verhandlungen ein bevollmäch- 
tigter Vertreter aus der Mitte der Unterzeichner zu benennen, und falls 
kein Vertreter benannt ist, gilt als solcher der erste Unterzeichner; der Ver-
	        
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