Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 490 — 
WBekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. November 1914. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleich- 
terung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird der 
§ 18 a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Für die Dauer der Geltung des §1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Verlängerung 
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., 
ist unter V statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in 
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw." beginnenden Absatzes — Be- 
kanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt 
und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, 
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, 
werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist 
des Artikel 41 Absatz 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen 
Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest- 
aufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom 
26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß 
der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn 
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.