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und Bautzen ergeht an die Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen besondere
Verordnung.
§ 4. Mit der Besorgung der Militärangelegenheiten und der staatlichen Straßen-
und Wasserbausachen und mit der Beaufsichtigung des Kommunikationswegebaues
werden gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) für die Städte
Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen die Amtshauptmannschaften an diesen Orten
beauftragt.
Die Zuständigkeit für die Enteignungsangelegenheiten richtet sich nach § 35
Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153).
Die Zuständigkeit in wasserrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vor-
schriften in § 155 Absatz 3 und 5 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (G.= u. V.=
Bl. S. 227). Damit erledigt sich vom 1. Januar 1915 an die Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern vom 31. März 1910, die Ausnahmestellung der Städte
Zittau und Meißen für den Bereich des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 62).
Dresden, den 3. Dezember 1914.
Ministerium des Innern. Kriegsministerium.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Für den Minister:
Sturm.
Schlegel.
Nr. 121. Verordnung
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(R.-G.-Bl. S. 349):
vom 10. Dezember 1914.
J.
Die Verordnung, die Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung für das Deutsche
Reich vom 30. Mai 1908 betreffend, vom 1. April 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 44) wird
aufgehoben. An deren Stelle treten die folgenden Vorschriften:
§ 1. Die Maß= und Gewichtspolizei hat in den Städten mit der Revi-
dierten Städteordnung der Stadtrat, in den Städten mit der Städteordnung für