Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeinde— 
vorstand wahrzunehmen. 
§ 2. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 17 der Maß= und Gewichtsordnung 
ist das Obereichungsamt in Dresden. Es führt im Reichsgebiete die Ordnungs- 
zahl 12. 
8 3. Eichämter im Sinne des § 15 der Maß= und Gewichtsordnung sind 
die an den Sitzen der Kreishauptmannschaften errichteten 
Haupteichämter und 
die an den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Orten errichteten 
Untereichämter und Nebeneichstellen. 
Die Nebeneichstellen werden in der Regel von den damit beauftragten Haupt- 
eichämtern oder Untereichämtern mit verwaltet. 
Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Befugnisse den einzelnen Eich- 
ämtern zustehen, und welche Ordnungszahlen im Ausfsichtsbezirke sie führen. 
Die Orte, an denen Eichämter bestehen, die Ordnungszahlen und die Befugnisse 
dieser Eichämter sind aus dem beigefügten Verzeichnisse zu ersehen. 
II. 
Die Verordnung zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 31. Juli 
1912 (G.= u. V.-Bl. S. 427) wird dergestalt abgeändert, daß § 10 ausfällt, die 8§ 8, 
9 und 19 aber den nachstehenden Wortlaut erhalten: 
§ 8. Zur gesicherten Durchführung der in § 11 der Maß= und Gewichtsordnung 
vorgeschriebenen Nacheichung ist alljährlich von den Haupteichämtern für den kreis- 
hauptmannschaftlichen Bezirk ein Arbeitsplan für örtliche Nacheichungen aufzustellen 
und dem Obereichungsamte bis zum 1. Dezember vorzulegen. 
Das Obereichungsamt hat die von ihm genehmigten Nacheichungspläne den 
Kreishauptmannschaften zu übermitteln, die sie je nach der Beteiligung ihrer Bezirke 
in der Sächsischen Staatszeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen 
haben. 
8 9. Die Behörden der Maß= und Gewichtspolizei sind verpflichtet, die Durch- 
führung der Nacheichung zu fördern. Zu diesem Zwecke haben sie insbesondere 
1. ein namentliches Verzeichnis der Besitzer von im öffentlichen Verkehre ver- 
wendeten und der Nacheichung unterliegenden Meßgeräten zu führen, vor 
Beginn der Nacheichung zu berichtigen und zu vervollständigen und dem Eich- 
beamten bei seinem Eintreffen im Nacheichungsorte vorzulegen. 
81“
	        
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