Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 503 — 
Nr. 122. Verordnung 
über die Zuwachssteuer; 
vom 11. Dezember 1914. 
Nachdem der sächsische Staat auf seinen Anteil an der Zuwachssteuer für die 
nach dem 31. Dezember 1914 eintretenden Fälle der Steuerpflicht verzichtet hat, ist die 
Zuwachssteuer hinsichtlich dieser Steuerfälle nur noch für Rechnung der Gemeinden 
und zwar, solange die Gemeinde mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
nichts anderes beschließt, nach dem Reichszuwachssteuergesetze vom 14. Februar 1911 
(R.-G.-Bl. S. 33) mit den durch §1 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. 
S. 521) gegebenen Anderungen unter Wegfall des bisherigen Anteils des Staates 
weiter zu erheben. Hierzu wird folgendes verordnet: 
§ 1. Für alle nach dem 31. Dezember 1914 eintretenden Fälle der Steuerpflicht 
kommen Erhebung und Verwaltung der Zuwachssteuer von im Gemeindebezirke 
belegenen Grundstücken der bürgerlichen Gemeinde ausschließlich zu. 
§ 2. (1) Die Zuwachssteuer ist nicht mehr durch Zuwachssteuerämter, sondern 
durch die zur Veranlagung der Gemeindesteuern im allgemeinen zuständigen Stellen 
zu veranlagen. Soweit die Veranlagung ortsgesetzlich bisher einem Ausschuß über- 
tragen war, bewendet es auch ferner hierbei. 
(2) Oberbehörde in Zuwachssteuersachen ist die Aufsichtsbehörde, Landeszentral- 
behörde das Ministerium des Innern. 
§ 3. (1) In Ansehung der selbständigen Gutsbezirke fließt nach wie vor die 
Zuwachssteuer in Höhe von 40 0%½% der reichsgesetzlichen Sätze dem Bezirksverbande, 
dem der Gutsbezirk angehört, zu und ist bis zur gesetzlichen Regelung dem Bezirks- 
vermögen zuzuführen. 
(2) Die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer in selbständigen Guts- 
bezirken wird den Amtshauptmannschaften übertragen, die vor Erlaß von Veran- 
lagungs= und Feststellungsbescheiden den Bezirksausschuß zu hören haben. 
§ 4. In den Fällen des § 37 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911, S. 80) ist für den Beschwerdebescheid 
neben den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Gebühr von 3 bis 100 % 
zu erheben. 
§ 5. (1) Gegen den Beschwerdebescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen 
nach seiner Zustellung die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung
	        
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