Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Eger führenden Staatsstraße wieder in das Forstrevier Schönberg ein. Nun zieht 
sie sich, einem Waldwege folgend, innerhalb des Flurstücks 167 von Schönberg in 
östlicher Richtung durch die Abteilungen 2 und 3, biegt in der Abteilung 4 nach 
Norden und tritt, nachdem sie eine kurze Strecke die Flurgrenze Schönberg-Bram— 
bach verfolgt hat, an der Südgrenze des Flurstücks 3814 von Brambach in die 
Flur Brambach — Flurstück 381a — ein. Danach folgt sie der Schneise 1 nach 
Norden, überschreitet bei Station 510 + 10 die Linie Plauen—Eger der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahn und führt an der Bahngrenze entlang, bis sie zwischen 
den Landesgrenzsteinen 110 und 111 die sächsisch-böhmische Landesgrenze erreicht. 
) Im Osten und 
d) im Westen 
wird die Schutzbereichsgrenze durch die sächsisch-böhmische Landesgrenze gebildet. 
Der Schutzbereich ist auf einer, mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums 
des Innern vom 15. Dezember 1914 versehenen topographischen Karte nebst zwei 
mit den gleichen Vermerken versehenen Beilagskarten J und 8§ veranschaulicht. 
Je eine Nachzeichnung dieser Karten liegt bei der Amtshauptmannschaft Olsnitz, 
den Gemeindevorständen zu Brambach, Oberbrambach, Hohendorf, Bärendorf und 
Schönberg sowie den Gutsvorstehern der selbständigen Gutsbezirke Brambach und 
Schönberg aus. 
III. Innerhalb des Schutzbereiches bedürfen Ausgrabungen, Bohrungen und 
ähnliche Arbeiten auf Grundstücken der besonderen Erlaubnis des Ministeriums des 
Innern insoweit sie sich mehr als 1,0 m in horizontaler oder vertikaler Richtung 
unter die Tagesoberfläche erstrecken sollen. 
Wird die Genehmigung des Ministeriums des Innern zur Vornahme der vor- 
bezeichneten Arbeiten erteilt, so sind sie trotzdem und unabhängig von dem bei 
Erteilung der Genehmigung nach § 55 des Wassergesetzes für den einzelnen Fall 
zu stellenden besonderen Bedingungen sofort einzustellen, wenn bei Ausführung 
jener Arbeiten der Zutritt von Wasser oder Gasen sowie das Aufsetzen von Gang- 
spalten sich bemerkbar macht. 
Letzteres gilt auch für die ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern 
vorzunehmenden, bis 1 m in horizontaler oder vertikaler Richtung sich unter die 
Tagesoberfläche erstreckenden Arbeiten. 
Die Amtshauptmannschaft Olsnitz ist gegebenen Falles von dem Zutritt von 
Wasser oder Gasen sowie dem Auftreten von Gangspalten sofort in Kenntnis zu 
setzen, damit sie im Sinne von § 56 des Wassergesetzes unverweilt die etwa erforder- 
lichen weiteren Anordnungen des Ministeriums des Innern einholen kann. 
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