Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 127. Verordnung 
zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, 
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht; 
vom 29. Dezember 1914. 
In Ausübung der den Militärbefehlshabern nach Benehmen mit den zuständigen 
Landesbehörden in den 8§8 1, 2 und 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De- 
zember 1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (R.-G.-Bl. S. 521) 
vorbehaltenen Befugnisse ist von den stellvertretenden kommandierenden Generalen 
des XII. (1. K. S.) und XIX. (2. K. S.) Armeekorps im Einverständnis mit den 
Ministerien des Innern und der Finanzen bestimmt worden: 
1. zu § 1, Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezem- 
ber 1914. 
a) In Gegenden, wo ein wechselseitiger Verkehr über die Grenze von 
Ortschaft zu Ortschaft, von Haus zu Haus oder zur Arbeitsstelle be- 
steht, dürfen für als zuverlässig bekannte Personen Erleichterungen der 
Paßpflicht nachgelassen werden. Der Regel nach sind aber auch in 
diesen Fällen Ausweise, z. B. für zur Arbeit gehende Personen Ar- 
beitsbücher, mit Firmenstempel versehene, von der Gemeindebehörde 
beglaubigte Bescheinigungen der Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis 
oder Ausweiskarten der in= oder ausländischen Gemeindebehörden, 
zu verlangen. Diese Ausweise müssen eine Beschreibung der berech- 
tigten Person enthalten. 
Im Grenzbezirke im Sinne des § 16 des Vereinszollgesetzes vom 
1. Juli 1869 (R.-G.-Bl. S. 367 flg.) gelten auch die in § 119 dieses 
Gesetzes vorgesehenen Legitimationsscheine als genügende Ausweise. 
b) Für das Personal der auf der Elbe verkehrenden Schiffe, Fahrzeuge 
und Flöße genügen als Ausweis die Schiffspapiere (Dienstzeugnis- 
bücher, Mannschaftsverzeichnisse, Musterrollen), dafern durch sie die 
Person unzweifelhaft feststeht und diese völlig unverdächtig ist. 
T) Für das Personal der aus dem Ausland einlaufenden Eisenbahnzüge 
kann, dafern es nicht in dieser Eigenschaft von Person bekannt ist, 
das mündliche Zeugnis des Zugführers, für die übrigen sächsischen 
Eisenbahnbeamten eine Bescheinigung der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen oder der Eisenbahnbetriebsdirektionen als ausreichender 
Ausweis angesehen werden.
	        
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