Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Das Gleiche gilt für die unter das Gesetz über die Anstellung der Nadelarbeits— 
lehrerinnen, der Koch- und Haushaltungslehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an 
den Volksschulen vom 6. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 102) fallenden Lehrerinnen, 
denen auf Grund dieses Gesetzes ein Anspruch auf Ruhegehalt zusteht. 
8§ 2. Sind die in § 1 genannten dienstlichen Bezüge niedriger als der andert- 
halbfache Betrag des Krankengeldes (§ 182 Nr. 2 R.-V.-O.), so ist dieser höhere 
Betrag zu gewähren. 
§ 3. Tritt während der in § 1 vorgesehenen Frist Bezug von Ruhegehalt ein, 
so hat der zur Gewährung der Dienstbezüge Verpflichtete nur insoweit diese Bezüge 
fortzugewähren, als sie den Ruhegehalt übersteigen. 
§s 4. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1914 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. April 1914. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
  
  
  
Nr. 24. Gesetz, 
die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus betreffend; 
vom 30. März 1914. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den sächsischen 
Staatsfiskus gelten, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, die nachstehenden 
Vorschriften. 
Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn sie dem Staatsfiskus unter 
Bezeichnung des Schuldtitels, der Schuldsumme und des Gegenstandes, in den sie 
ausgebracht werden soll, von dem Gläubiger angekündigt worden und von Zustellung 
der Ankündigung an ein Monat verstrichen ist. Eine Ankündigung, die erfolgt ist, 
ehe ein vollstreckbarer Schuldtitel vorgelegen hat, bleibt außer Betracht.
	        
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