Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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d) Für aus dem feindlichen Ausland heimkehrende Deutsche, die sich nicht 
im Besitze von Pässen befinden, dürfen auch andere Ausweispapiere, 
die über die Personen der Inhaber genügenden und sicheren Aufschluß 
geben, als ausreichender Ausweis angesehen werden. 
e) Für aus dem Auslande kommende Personen, deren Übernahme auf 
Grund von Staatsverträgen zu erfolgen hat, können im Mangel von 
Pässen insbesondere die Übernahmeerklärungen der zuständigen Be- 
hörden und Heimatscheine als Ausweis dienen. 
2. zu § 2, Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezem- 
ber 1914. 
Hinsichtlich der Ausländer, die sich gegenwärtig im Königreiche 
Sachsen aufhalten und demnach an sich verpflichtet sind, sich durch einen 
Paß über ihre Person auszuweisen, wird für diejenigen Fälle, in denen 
die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist und irgendwelche Bedenken 
nicht obwalten, nachgelassen, auch andere amtliche Papiere, wie Ge- 
burtsscheine, Taufzeugnisse, Heiratsurkunden, Trauscheine, Militärpapiere, 
Heimatscheine, Bestallungsdekrete, Arbeitsbücher u. a. m., als genügenden 
Ausweis anzuerkennen. Dies wird namentlich dann unbedenklich sein, 
wenn der Ausländer sich bereits längere Zeit im Bezirke der Prüfungs- 
stelle aufhält und völlig unverdächtig ist. 
Insbesondere ist von der Forderung eines Passes bei den im Inland 
bereits beschäftigten, ausländischen Arbeitern bis auf weiteres dann Ab- 
stand zu nehmen, wenn und solange die betreffenden Arbeiter im Besitz 
der von der Deutschen Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Inlands- 
legitimationskarten sind. 
3. zu § 3, Absatz 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezem- 
ber 1914. 
Hinsichtlich der in vorstehender Ziffer 1 angeführten Personen, so- 
fern sie im Besitz von Pässen und überdies völlig unverdächtig sind, 
kann auf die Visapflicht verzichtet werden. 
4. An Inländer ausgestellte Auslandspässe, die den Anforderungen der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 nicht entsprechen, sind nach 
dem 1. Januar 1915, dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung, 
als gültiger Ausweis nicht mehr anzuerkennen und beim 
Vorkommen sofort einzuziehen. Diese Anordnung ist von 
sämtlichen Polizeiorganen strengstens zu handhaben.
	        
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