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5. Sämtliche Polizeibehörden und -beamte (auch Gendarme, Grenzaufseher,
Forstschutzbeamte, Chausseeaufseher, Straßenmeister, Beamte der Wasser-
bauverwaltung), und zwar auch die außerhalb der Grenzbezirke, sind
berechtigt, von den das Reichsgebiet Verlassenden und aus dem Aus-
lande in das Reichsgebiet Eintretenden sowie von den im Königreiche
Sachsen aufhältlichen Ausländern die Vorzeigung ihres Ausweises zu
verlangen und diejenigen, die sich nicht in zweifelsfreier Weise über ihre
Person auszuweisen vermögen, vorläufig festzunehmen.
6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1915 in Kraft.
Angesichts der bisherigen Erfahrungen wird allen Behörden und Beamten zur
strengsten Pflicht gemacht, die in Ziffer 1 bis 3 vorgesehenen Erleichterungen nur
dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen völlig zweifelsfrei vorliegen.
Dresden, am 29. Dezember 1914.
Die stellvertretenden kommandierenden Generale
des des
XII. (I. K. S.) Armeekorps. XIX. (2. K. S.) Armeekorps.
v. Broizem. v. Schweinitz.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen, des Kriegs.
Für den Minister: Für den Minister: v. Wilsdorf
Dr. Rumpelt. Dr. Schroeder. " "
König.
Nr. 128. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 30. Dezember 1914.
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende Ver-
ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Dezember 1914 geändert worden.
Dresden, den 30. Dezember 1914.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Elterich. Zippert.