Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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ständen und Werkzeugen; Fähigkeit schematischer Skizzendarstellung be— 
sprochener Apparate und Versuche. 
7. im Rechnen: klare Zahlvorstellungen; Vertrautheit mit den deutschen Maßen, 
Gewichten und Geldarten; Sicherheit in mündlicher und schriftlicher Behand— 
lung der Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen und Dezimal- und ge— 
meinen Brüchen sowie Kenntnis der einfachen Schlußrechnung mit Berück— 
sichtigung von Preisberechnungen aus dem bürgerlichen Leben und mit der 
Berechnung der Zinsen und des Zinsfußes; Geübtheit im Kopfrechnen und in 
praktischer und sorgfältiger schriftlicher Darstellung. 
8. in der Formenlehre: Kenntnis der wichtigsten Flächen- und Raumgebilde; 
Konstruieren, Messen und Berechnen der einfachen Gebilde von praktischer 
Wichtigkeit. 
9. im Zeichnen: Aus den eingereichten Zeichnungen muß das Bemühen der 
Schüler zu richtiger Auffassung, ernster Beobachtung, sachgemäßer und sauberer 
Ausführung sich erkennen lassen, nicht minder einige Übung im Zeichnen 
flacher Formen und einfacher körperlicher Gegenstände, auch im Zeichnen 
geometrischer Formen mit Reißschiene, Dreieck und Ziehfeder sowie im Maß— 
stabzeichnen. 
10. im Gesange: gute Aussprache und Tonbildung bei richtiger Körperhaltung, 
musikalisches Gehör; Notenkenntnis und einige Sicherheit bei Stimm-, Treff- 
und rhythmischen Ubungen; Einzelgesang der gebräuchlichsten Choräle und 
Volkslieder nach Noten und aus dem Gedächtnis in einfacher Rhythmik und 
Dynamik sowie der Sonntagsliturgie. 
Die Aufnahme von Knaben, denen es an musikalischem Gehör ge- 
bricht, kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie im übrigen 
Hervorragendes leisten und begabt erscheinen. 
11. im Klavierspiele: Kenntnis der Noten und der Taktarten, der Versetzungs- 
zeichen und der Intervalle der Durtonleiter; Spiel der Durtonleitern durch 
2 Oktaven und leichter Stücke aus der Klavierschule; Richtigkeit der Hand- 
haltung, des Fingersatzes und Anschlages. 
Zensierung § 9. (10) Die schriftlichen Arbeiten und mündlichen Leistungen der Prüflinge 
i unelh sind unter Verwendung nachstehender Zensuren zu bewerten: sehr gut (I, Ib)), 
die Aufnahme. gut (II a, II, II b), genügend (III a, III), kaum genügend (III b) und un- 
genügend (IV). 
(2) Nach erfolgter Durchsicht und vorläufiger Bewertung sind die Prüfungsarbeiten 
von dem betreffenden Lehrer an den Seminardirektor abzugeben, der sie den übrigen 
Mitgliedern der Prüfungskommission vorlegt.
	        
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