Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Wiederholung § 12. Ein Schüler, der die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat oder als über- 
der Prüfung zählig zurückgewiesen worden ist, kann nur noch einmal nach Jahresfrist zu einer 
Prüfung für dieselbe Klasse zugelassen werden. 
Ver- § 13. (1) Jeder Zögling und sein gesetzlicher Vertreter haben vor der Aufnahme 
vfh * in das Seminar einen Verpflichtungsschein, wie folgt, auszustellen: 
Ich,.............-..-.-......----.....-.........-.........·.-........-.....-...-.......·............ verpflichte mich, 
bei meinem Eintritte in ds Seminardtt „ 
nach Beendigung meiner Ausbildung in diesem oder einem andern öffentlichen 
sächsischen Seminare unweigerlich bis zum Bestehen der Wahlfähigkeitsprüfung, jeden- 
falls aber drei und einhalb Jahre lang jede Hilfslehrer= oder Vikarstelle im König- 
reiche Sachsen, die mir namens der obersten Schulbehörde übertragen wird, an- 
zunehmen und zu verwalten, und erkläre mich verbunden, im Weigerungsfalle für 
jedes im Seminare zugebrachte Jahr die Summe von 150 . an die Seminarkasse 
zu zahlen. 
Desgleichen verpflichte ich mich für den Fall, daß ich das Seminar vor Beendigung 
meiner Ausbildung zum Lehrer freiwillig verlasse, ohne hierzu durch meinen Gesund- 
heitszustand oder sonstige zwingende Gründe, über deren Zulässigkeit die Entscheidung 
lediglich der obersten Schulbehörde zusteht, genötigt zu sein, für die im Seminare ver- 
brachte Zeit eine Entschädigung nach dem Satze von 150 K jährlich an die Seminar- 
kasse zu zahlen. 
............................................ ,den 
(Seminarort) 
(Name des Schülers.) 
Der unterzeichnete Vater (gesetzliche Vertreter) des Seminaristen 
.......................................................... genehmigt hierdurch dessen vorstehende Erklärung 
und verpflichtet sich für die von ihm übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten als 
Selbstschuldner zu haften. 
(Wohnort, Tag und Jahr.) (Name des Vaters oder gesetzlichen Vertreters.) 
Die Unterschrift beglaubigt 
(Stempel, Siegel.) 
(2) Bei Verweigerung dieses Verpflichtungsscheines istvon der Aufnahme abzusehen. 
Dollzug der §* 14. (1) Die Aufnahme der am Beginne des Schuljahres in das Seminar ein- 
züleishan. tretenden Schüler ist in feierlicher Weise in Gegenwart des ganzen Lehrerkollegiums 
Klassen- und und der Schülerschaft, gegebenenfalls auch der Angehörigen der neu eintretenden 
W3 Schüler, vom Direktor zu vollziehen. Dabei ist den in die unterste Seminarklasse ein- 
Sitzordnung.
	        
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