Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Schriftliche 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfungen. 
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(2) Der schriftlichen Prüfung folgt eine öffentliche mündliche Prüfung der 
genannten Klassen, die Einblicke in die vom Seminar gepflegte Lehr- und Lern— 
arbeit geben soll. 
(3) Auch im Zeichnen und Turnen und in Teilfächern der Musik ist eine Prüfung, 
die nicht zur bloßen Schaustellung gemacht werden darf, zu veranstalten. 
(4) Der Seminardirektor hat den Prüfungsplan aufzustellen und den Plan für die 
Prüfung der II. Klasse in zwei Stücken an das Ministerium einzusenden. 
§ 16. (1) In der schriftlichen Jahresprüfung haben zu liefern 
a) alle Klassen einen deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das Lateinische, eine 
Übersetzung in das Französische (Englische) oder eine freiere Arbeit im 
Französischen (Englischen), eine mathematische Arbeit, eine Schönschrift (in 
deutscher und lateinischer Schrift), 
b) überdies Klasse III eine pädagogische, Klasse II eine erdkundliche und eine natur- 
geschichtliche Arbeit und die Klassen VII bis III nach Ermessen des Seminar- 
direktors eine Arbeit aus anderen Lehrfächern. 
(2) Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. 
Andere als die vom Lehrer unter Zustimmung des Direktors erlaubten Hilfsmittel 
dürfen nicht benutzt werden. Zuwiderhandlungen sind streng zu bestrafen. 
(s) Für die deutschen Prüfungsarbeiten der Klassen VII bis IV sind je vier und 
für die der Klassen III und II je fünf Stunden anzusetzen. Zu den fremdsprachlichen 
und mathematischen Arbeiten der Klassen VII bis IV sind je zwei bis drei, zu denen 
der Klassen III und II je drei bis vier Stunden, für die Schönschrift bis zu ¾ Stunde 
zu gewähren. Für alle übrigen Arbeiten ist als Höchstmaß ein Zeitraum von je zwei 
Stunden in allen Klassen anzusetzen. 
(4) Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klassen entsprechend 
zu stellen und dem Direktor bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vorzulegen. In- 
gleichen sind ihm die von den Lehrern durchgesehenen und bewerteten Prüfungs- 
arbeiten vorzulegen. 
(5) An den Tagen der schriftlichen Prüfungen, die zur Entlastung der Schüler 
auf mehrere Wochen verteilt werden können, ist der Ausfall des lehrplanmäßigen 
Unterrichts möglichst zu beschränken. In den Klassen, die an einem Tage keine Arbeiten 
anfertigen, ist tunlichst der volle lehrplanmäßige Unterricht zu erteilen. 
§ 17. (1) Zu den mündlichen Prüfungen sind die Behörden des Ortes, die 
an der Anstalt ein Interesse haben, und die Angehörigen der Schüler sowie die Freunde 
des Seminars einzuladen.
	        
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