Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 54 — 
(4) Die in §#9 Absatz 1 vorgeschriebenen Zensuren sind zu verwenden. Gebrochene 
Zensuren sind unzulässig (§19 Absatz 2). 
(5) Auf Grund dieser vorläufigen Beurteilung hat die Prüfungskommission darüber 
Beschluß zu fassen, ob einzelnen Schülern der Rücktritt von der Prüfung anzuraten ist 
oder ein Antrag auf deren Zurückweisung beim Ministerium gestellt werden soll. 
Ein solcher Antrag wird jedoch nur dann Beachtung finden, wenn er von der Kommission 
einstimmig beschlossen und eingehend begründet ist, und wenn die Bedenken der 
Kommission nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die allgemeine 
geistige Reife des Angemeldeten betreffen. 
(6) Lehramtsaspiranten, die nicht in einem öffentlichen sächsischen Seminare ge- 
bildet sind (§17 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873), dürfen nur mit 
Genehmigung des Ministeriums zugelassen werden. 
Zeit § 26. (1) Die Prüfung findet jährlich einmal in den letzten Monaten vor Schluß 
de Rüsemn. des Schuljahres statt. 
(2) Ist ein Seminarist durch besondere Umstände verhindert, an der Prüfung teil- 
zunehmen, so kann er zu geeigneter Zeit nachgeprüft werden. Doch bedarf es hierzu 
der Genehmigung des Ministeriums. 
(s) Um Zulassung zur Prüfung haben die Schüler bis zu einem von dem Seminar- 
direktor bestimmten Zeitpunkte bei diesem unter Beifügung der Geburtsurkunde, 
der in Klasse II und 1 erhaltenen Halbjahrszensuren und eines selbstverfaßten und 
selbstgeschriebenen Lebenslaufes schriftlich nachzusuchen. 
(4) Lehramtsaspiranten der in § 25 Absatz 6 bezeichneten Art haben ihre Gesuche 
bei dem Ministerium bis spätestens zum 1. Dezember einzureichen. 
(5) Beizufügen sind: 
a) die Geburtsurkunde, 
b) das Taufzeugnis und der Konfirmationsschein, 
Jc) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit, 
d) Zeugnisse über die erlangte Vorbildung, 
e) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, 
1) ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über 
die körperliche Tauglichkeit des Bewerbers zum Lehrerberufe, 
8) ein Zeugnis über das religiöse Bekenntnis, 
h) im Falle der Minderjährigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vaters oder 
sonstigen gesetzlichen Vertreters, 
i) eine von dem Bewerber selbst verfaßte und geschriebene Darstellung des bis- 
herigen Lebensganges mit genauen Angaben über Geburts= und Wohnort, 
Stand und Wohnort des Vaters, Bildungsgang u. a. m.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.