Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Folgen 
der Benutzung 
fremder 
Hilfe usw. 
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(:) Die für die mathematische und die fremdsprachlichen Arbeiten bestimmten 
Zeiten können in zwei durch eine Erholungszeit getrennte Hälften so geteilt werden, 
daß zu Beginn einer jeden die Hälfte der Aufgaben gestellt und deren Bearbeitung am 
Schlusse jeder der beiden halben Arbeitszeiten eingefordert wird. Im übrigen darf 
die Arbeitszeit durch eine Pause nicht unterbrochen werden. 
(8) Die Arbeiten sind zeitlich nicht zu sehr zusammenzudrängen. 
(„) Alle Arbeiten mit Ausnahme des Aufsatzes sind unter beständiger Aufsicht 
eines Lehrers zu fertigen. « 
(10) Für die fremdsprachlichen Arbeiten wird der Gebrauch der Wörterbücher, 
für die mathematische die Benutzung einer Logarithmentafel gestattet. Hilfsmittel 
anderer Art sind streng untersagt. 
(11) Dem deutschen Aufsatze ist ein gut gegliederter Plan voranzustellen. Von 
den benutzten literarischen Hilfsmitteln ist der genaue Titel und bei wörtlichen Ent— 
lehnungen, von denen jedoch nur sehr sparsam Gebrauch gemacht werden darf, auch 
die Seitenzahl anzugeben; etwaige wörtliche Entlehnungen sind überdies durch 
Anführungszeichen als solche kenntlich zu machen. 
(12) Am Schlusse des Aufsatzes hat der Prüfling zu versichern, daß er ihn ohne 
fremde Hilfe angefertigt und andere Hilfsmittel, als die angegebenen, nicht benutzt 
hat. Vergl. 8 29. 
(13) Bei Ablieferung hat der Aufsichtsführende auf jeder Arbeit die Zeit zu ver— 
merken, in der sie gefertigt ist. Der Entwurf ist bei Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
(14) Nach erfolgter Durchsicht und Bewertung sind die Arbeiten an den Seminar— 
direktor abzuliefern; dieser hat sie den Mitgliedern der Prüfungskommission vorzu— 
legen und nach der Prüfung zu den Schulakten zu nehmen. 
8 29. (1) Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter oder 
(im Falle des § 28 Absatz 11) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungs- 
arbeiten ist mit sofortiger Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der 
Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, mit 
Verweigerung oder nachträglicher Ungültigerklärung des Reifezeugnisses zu bestrafen. 
Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel 
zu gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder 
Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
(2) Ein so bestrafter Schüler kann nur noch einmal und in der Regel nur nach 
Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. 
G) Über die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf 
diese Strafen hat der Seminardirektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge
	        
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