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» .. Die Frage, ob und welche Vorschriften die Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit erheischt, ist ausschließlich
von dem obersten Militärbefehlshaber zu entscheiden;
er ist allein zuständig und allein verantwortlich ...
Erläßt daher der Militärbefehlshaber eine Anordnung
unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 4 Nr. 2 KZG.
(§ 9b BZG.) oder darauf, daß sie zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit ergeht, oder wiederholt er die
Strafsatzung des Art. 4 Nr. 2 KZG., kurz: ist äußerlich
der Art. 4 Nr. 2 als Grundlage der Vorschrift ersichtlich,
so hat sich der Strafrichter mit der Anordnung als einer
rechtsverbindlichen abzufinden; er hat nicht das Recht
nachzuprüfen, ob Anlaß zur Erlassung der Vorschrift
bestand und die angeordneten Maßnahmen zweckdienlich
erscheinen. Sollte die Vorschrift die bezeichneten ausdrücklichen
Hinweise nicht enthalten, dann hat der Strafrichter
zu prüfen, ob sie zum Zweck der Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit erlassen ist."
3) Der Militärbefehishaber ist nicht berechtigt, von
den Strafen des § 9b abzuweichen und selbständig Haftoder
Geldstrafe anzuordnen).
Tut er es dennoch, so ist nicht nur die Strafandrohung,
sondern die Verordnung als solche ungültig. Vgl. RG,
DJZ. 1916, S. 134:
Der stellvertretende kommandierende General des
V, Armeekorps hatte jeglichen unbefugten Verkehr mit
Kriegsgefangenen verboten und Zuwiderhandlungen mit
Geldstrafe oder Haft bedroht. Der Angeklagte, der als
Dolmetscher im Kriegsgefangenenlager fungierte, hatte
auf Ersuchen einem Zivilgefangenen Mk. 10 geborgt,
1} Vgl. jetzt Lex Schiffer s. unten S. 84ff.