Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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»  ..  Die  Frage,  ob  und  welche  Vorschriften  die  Erhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  erheischt,  ist  ausschließlich
  von  dem  obersten  Militärbefehlshaber  zu  entscheiden;
er  ist  allein  zuständig  und  allein  verantwortlich  ...
Erläßt  daher  der  Militärbefehlshaber  eine  Anordnung
unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  Art.  4  Nr.  2  KZG.
(§  9b  BZG.)  oder  darauf,  daß  sie  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Sicherheit  ergeht,  oder  wiederholt  er  die
Strafsatzung  des  Art.  4  Nr.  2  KZG.,  kurz:  ist  äußerlich
der  Art.  4  Nr.  2  als  Grundlage  der  Vorschrift  ersichtlich,
so  hat  sich  der  Strafrichter  mit  der  Anordnung  als  einer
rechtsverbindlichen  abzufinden;  er  hat  nicht  das  Recht
nachzuprüfen,  ob  Anlaß  zur  Erlassung  der  Vorschrift
bestand  und  die  angeordneten  Maßnahmen  zweckdienlich
erscheinen.  Sollte  die  Vorschrift  die  bezeichneten  ausdrücklichen
  Hinweise  nicht  enthalten,  dann  hat  der  Strafrichter
  zu  prüfen,  ob  sie  zum  Zweck  der  Erhaltung  der
öffentlichen  Sicherheit  erlassen  ist."

3)  Der  Militärbefehishaber  ist  nicht  berechtigt,  von
den  Strafen  des  § 9b  abzuweichen  und  selbständig  Haftoder
  Geldstrafe  anzuordnen).

Tut  er  es  dennoch,  so  ist  nicht  nur  die  Strafandrohung,
sondern  die  Verordnung  als  solche  ungültig.  Vgl.  RG,
DJZ.  1916,  S.  134:

Der  stellvertretende  kommandierende  General  des
V,  Armeekorps  hatte  jeglichen  unbefugten  Verkehr  mit
Kriegsgefangenen  verboten  und  Zuwiderhandlungen  mit
Geldstrafe  oder  Haft  bedroht.  Der  Angeklagte,  der  als
Dolmetscher  im  Kriegsgefangenenlager  fungierte,  hatte
auf  Ersuchen  einem  Zivilgefangenen  Mk.  10  geborgt,

 

1}  Vgl.  jetzt  Lex  Schiffer  s.  unten  S.  84ff.