Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Zahlwortes); Erweis des grammatischen Wissens auch in der Über— 
setzung aus dem Deutschen in das Englische. 
. in Geschichte: einige Kenntnis der Geschichte des Altertums; Bekannt- 
schaft mit den bedeutendsten Ereignissen, Persönlichkeiten und Kultur- 
verhältnissen aus der Geschichte Deutschlands, insonderheit Sachsens 
(namentlich den staatlichen und kulturellen Entwickelungen) sichere Kennt- 
nis der wichtigsten Jahreszahlen; Fähigkeit, geschichtliche Erscheinungen 
zu vergleichen und Ursachen und Wirkungen der Ereignisse aufzusuchen. 
6. in Erdkunde: Überblick über das Erdganze und seine Gliederung; Be- 
kanntschaft mit der Länderkunde des Deutschen Reiches und seiner 
Kolonien, besonders mit der Landeskunde Sachsens; Kenntnis des 
Wichtigsten aus der physischen und mathematischen Erdkunde; Fähig- 
keit, erdkundliche Tatsachen zu vergleichen und zu würdigen. 
7. in Naturkunde: Fähigkeit, heimatliche Naturgegenstände und -vorgänge 
genau aufzufassen und zu beobachten und die Beobachtungen denkend 
zu verarbeiten (Gesetzmäßigkeiten, Ahnlichkeiten und Unterschiede, 
das Verhältnis der Lebensbedingungen und Lebensäußerungen usw. 
zu erkennen); Bekanntschaft mit den hauptsächlichsten Vertretern 
der Tier= und Pflanzenwelt (nach Bau, Leben, Bedeutung für den 
Haushalt der Natur und für den Menschen), desgleichen mit den 
wichtigsten Mineralien und Gesteinen Sachsens und mit den Haupt- 
sachen über Bau und Lebenstätigkeit des menschlichen Körpers; Kennt- 
nis der physikalischen und chemischen Grundbegriffe und Bekanntschaft 
mit den häufigsten und einflußreichsten Naturerscheinungen physi- 
kalischer und chemischer Art aus dem täglichen Leben und mit her- 
gehörigen Einrichtungen, Gebrauchsgegenständen und Werkzeugen; 
Fähigkeit schematischer Skizzendarstellung besprochener Apparate und 
Versuche. 
8. im Rechnen: Sicherheit in mündlicher und schriftlicher Behandlung der 
bürgerlichen Rechnungsarten, insbesondere Kenntnis der Prozent-, 
Zins= und Effektenrechnung; Fähigkeit der Lösung angemessener Auf- 
gaben aus dem Wirtschaftsleben und der sozialen Gesetzgebung; Ver- 
ständnis für die Gründe des einzuschlagenden Verfahrens. 
9. in Formenlehre: Bekanntschaft mit der Lehre von den Linien, Winkeln 
und Dreiecken und mit den Anfängen der Kreislehre; Ubung im Kon- 
struieren, Messen und Berechnen einfacher Gebilde von praktischer 
Wichtigkeit. 
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