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Zahlwortes); Erweis des grammatischen Wissens auch in der Über—
setzung aus dem Deutschen in das Englische.
. in Geschichte: einige Kenntnis der Geschichte des Altertums; Bekannt-
schaft mit den bedeutendsten Ereignissen, Persönlichkeiten und Kultur-
verhältnissen aus der Geschichte Deutschlands, insonderheit Sachsens
(namentlich den staatlichen und kulturellen Entwickelungen) sichere Kennt-
nis der wichtigsten Jahreszahlen; Fähigkeit, geschichtliche Erscheinungen
zu vergleichen und Ursachen und Wirkungen der Ereignisse aufzusuchen.
6. in Erdkunde: Überblick über das Erdganze und seine Gliederung; Be-
kanntschaft mit der Länderkunde des Deutschen Reiches und seiner
Kolonien, besonders mit der Landeskunde Sachsens; Kenntnis des
Wichtigsten aus der physischen und mathematischen Erdkunde; Fähig-
keit, erdkundliche Tatsachen zu vergleichen und zu würdigen.
7. in Naturkunde: Fähigkeit, heimatliche Naturgegenstände und -vorgänge
genau aufzufassen und zu beobachten und die Beobachtungen denkend
zu verarbeiten (Gesetzmäßigkeiten, Ahnlichkeiten und Unterschiede,
das Verhältnis der Lebensbedingungen und Lebensäußerungen usw.
zu erkennen); Bekanntschaft mit den hauptsächlichsten Vertretern
der Tier= und Pflanzenwelt (nach Bau, Leben, Bedeutung für den
Haushalt der Natur und für den Menschen), desgleichen mit den
wichtigsten Mineralien und Gesteinen Sachsens und mit den Haupt-
sachen über Bau und Lebenstätigkeit des menschlichen Körpers; Kennt-
nis der physikalischen und chemischen Grundbegriffe und Bekanntschaft
mit den häufigsten und einflußreichsten Naturerscheinungen physi-
kalischer und chemischer Art aus dem täglichen Leben und mit her-
gehörigen Einrichtungen, Gebrauchsgegenständen und Werkzeugen;
Fähigkeit schematischer Skizzendarstellung besprochener Apparate und
Versuche.
8. im Rechnen: Sicherheit in mündlicher und schriftlicher Behandlung der
bürgerlichen Rechnungsarten, insbesondere Kenntnis der Prozent-,
Zins= und Effektenrechnung; Fähigkeit der Lösung angemessener Auf-
gaben aus dem Wirtschaftsleben und der sozialen Gesetzgebung; Ver-
ständnis für die Gründe des einzuschlagenden Verfahrens.
9. in Formenlehre: Bekanntschaft mit der Lehre von den Linien, Winkeln
und Dreiecken und mit den Anfängen der Kreislehre; Ubung im Kon-
struieren, Messen und Berechnen einfacher Gebilde von praktischer
Wichtigkeit.
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