Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

die Beziehung auf die wichtigsten staatlichen und kulturellen Verhältnisse der Gegen— 
wart von Anfang an zu wahren, das Streben nach Vollständigkeit aber zu vermeiden. 
(2) Aus der alten Geschichte ist im allgemeinen nur das für die Weltkultur 
Bedeutsamste und insonderheit aus der griechischen und römischen Geschichte nament- 
lich das zu besprechen, was die Eigenart der Entwickelung Griechenlands und Roms 
deutlich erkennen läßt. Zugunsten der Darstellung des Kulturlebens ist die der äußeren 
politischen Ereignisse tunlichst zu kürzen. 
(8) Die Geschichte der außerdeutschen, für die Weltkultur besonders bedeutenden 
Völker des Mittelalters und der neueren Zeit ist insoweit zu behandeln, als der Schwer- 
punkt einzelner Zeiträume in ihr liegt oder sie einen bestimmenden Einfluß auf die 
deutsche Geschichte ausgeübt hat. 
)Aus der sächsischen Geschichte ist das hervorzuheben, was geeignet ist, die 
Liebe zum sächsischen Vaterlande und seinem Herrscherhause zu wecken und zu 
pflegen sowie die Würdigung seiner bedeutenden geschichtlichen Persönlichkeiten und 
seiner Einrichtungen zu fördern. 
(5) Hinsichtlich der Behandlung kirchengeschichtlicher Stoffe vergl. § 11 Nr. 6. 
Im allgemeinen empfiehlt sich, die Darstellung der politischen Auseinandersetzung 
von Staat und Kirche der allgemeinen Geschichte zuzuweisen. 
(6) Da der Geschichtsunterricht auch zu den anderen Fächern mit stark hervor- 
tretendem geschichtlichen Einschlage (deutsche Literatur, fremde Sprachen, Päda- 
gogik, Zeichnen mit Kunstbetrachtung) in Beziehung steht, so ist zur Verhütung von 
überflüssiger Wiederholung und der Gefahr der Zerfahrenheit die Stoffauswahl und 
-behandlung durch vereinbarte planmäßige Festsetzungen zu regeln. 
Der allgemeinen Geschichte fällt die Aufgabe zu, das in anderen Fächern ge- 
wonnene geschichtliche Wissen in den Verlauf der gesamten geschichtlichen Entwickelung 
einzugliedern. Gegebenenfalls müssen dazu die rückschauenden Betrachtungen und 
die Wiederholungen verwendet werden. 
(2) Die wohlvorbereitete Darbietung soll dem Verständnisse der Schüler auf der 
jeweiligen Altersstufe entsprechen, anschaulich, klar und von lebendiger innerer Teil- 
nahme getragen sein. Namentlich der Unterricht in der neuzeitlichen Geschichte und in 
den oberen Klassen erfordert große Umsicht und Sorgfalt in der Auswahl sowie 
geschickte und taktvolle Behandlung des Stoffes. Auf allen Stufen ist Denktätigkeit, 
Phantasie und Gefühlswärme anzuregen, einseitigen und frühreifen Urteilen oder 
jugendlichen Phantastereien vorzubeugen und bei Vornahme von Vergleichen, bei 
der Lösung aufgestellter Problemfragen und sonstigen Besprechungen der Ereignisse 
und Persönlichkeiten die geschichtliche Wahrheit walten zu lassen und das gesicherte 
Ergebnis geschichtlicher Forschung zur Geltung zu bringen.
	        
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