Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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§ 46. (1) Bei keinem Unterrichtsfache ist so sehr, wie beim mathematischen, 
das Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden erforderlich. Die Vertreter 
des Faches haben sich daher über den einzuhaltenden Lehrgang zu verständigen und 
an das Vereinbarte gewissenhaft zu halten. 
(2) Da die Behandlung der geometrischen Stoffe allenthalben bestimmte arith- 
metische Kenntnisse voraussetzt, und damit auf allen Stufen den Schülern der Zu- 
sammenhang von Arithmetik und Geometrie offenbar werde, ist der gesamte mathe- 
matische Unterricht in derselben Klasse in der Regel einem Lehrer zu übertragen. 
(8) Damit die Schüler von vornherein an das für die Behandlung mathematischer 
Stoffe in der Volksschule richtige Lehrverfahren gewöhnt werden, ist überall vor- 
wiegend anschaulich entwickelnd zu verfahren. Zur Erstarkung der Selbsttätigkeit der 
Schüler sind diese beharrlich anzuleiten, aufgeworfene Probleme und Zielfragen 
selbständig zu lösen, Aufgaben selbsttätig zu bilden, das Neue in den Zusammenhang 
mit bereits Erkanntem zu bringen. Vorschnelles Anbieten von Hilfen für wichtige 
Schritte des Lösungsverfahrens ist zu unterlassen. 
(4) Das funktionale Denken, unterstützt durch graphische Darstellungen, kann 
schon von Klasse VII an gepflegt werden. 
(5) Gekünstelte und absichtlich verwickelte Aufgaben sind unzulässig; die Ver- 
bindung mit anderen Unterrichtsfächern (wie Naturkunde, Erdkunde) und dem prak- 
tischen Leben (mit dem häuslichen Leben, den landwirtschaftlichen und gewerblichen 
Betrieben, den staatlichen und gemeindlichen Wirtschafts= und Wohlfahrtseinrichtungen 
us w.) ist immer im Auge zu behalten und dabei darauf zu achten, daß die einzelnen 
in den Aufgaben berücksichtigten sachlichen Teilgebiete sich zu abgerundeten Ganzen 
zusammenschließen. 
(6) Bei der schriftlichen Darstellung mathematischer Gedankengänge ist auf 
Lückenlosigkeit und Folgerichtigkeit, knappe und bestimmte Ausdrucksweise, übersicht- 
liche und geschmackvolle Anordnung und peinliche Sauberkeit zu halten. Ebenso ist 
für die Anfertigung von geometrischen Zeichnungen größte Sorgfalt zu fordern. 
Doch sind zeitraubende Ausführungen zu vermeiden. 
(:) Der dem Gedächtnisse einzuprägende Stoff ist tunlichst zu beschränken und durch 
Wiederholungen auch in den folgenden Klassen zu befestigen. Nicht auf die Menge der 
Kenntnisse ist das Schwergewicht zu legen, sondern darauf, daß die Schüler sie be- 
herrschen und zum Erwerbe neuer Kenntnisse verwenden. 
Arithmetik. 
(8) In Klasse VII sind die bürgerlichen Rechnungsarten im Zusammenhange als 
besondere Fälle der Schlußrechnung zu betreiben. Die Kopfrechenübungen sollen sich 
auch auf solche Aufgaben und nicht nur auf reine Zahlen erstrecken. 
Bemerkungen.
	        
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