Die Vorbildung der Juristen auf der Universität. 373
manns „Die Vorbildung der Juristen“ angeregt. Ihrer Bedeutung entsprechend
hat sich der Preußische Richtertag der Pfingstwoche 1910 eingehend mit ihr beschäftigt.
Eine im preußischen Justizministerium im Frühjahr 1910 zusammengetretene
Konferenz, aus Universitätslehrern und Praktikern bestehend, hat Anregungen
gegeben, über die in der Deutschen Juristenzeitung 1910 S. 1338 f. kurz berichtet
wird. Seitdem sind drei Schriften erschienen, welche die Frage speziell
vom Standpunkt und auf Grund der Erfahrungen des akademischen Lehrers
behandeln. Ich bespreche sie an dieser Stelle um so lieber, als ich in ihnen
eine erfreuliche Kongruenz der Ansichten sowohl unter den Autoren, als auch
mit dem von mir selbst vertretenen Standpunkt?) zu erkennen glaube.
Zunächst hat Grueber in den Blättern für Rechtsanwendung 1910
in seiner unter dem Titel „Die Vorbildung der Juristen und ihre Reform“ erschienenen
Abhandlung") zu Zitelmanns Vorschlägen Stellung genommen.
Grueber hat sich schon früher in eingehender Weise gerade mit den Fragen
der Einführung des angehenden Rechtsjüngers in die juristische Ideenwelt beschäftigt
s). Er erhebt gegen den Vorschlag Zitelmanns — auf ein kurzes
theoretisches Studium von drei Semestern einen 2½jährigen praktischen Vorbereitungsdienst
folgen zu lassen, und dann erst das eigentliche Studium der
einzelnen juristischen Disziplinen in fünf Semestern anzuschließen — die
schwersten Bedenken.
Der Vorschlag Zitelmanns enthält eine Konzession an die Bewegung,
welche schon seit Jahren unter Hinweis auf die Erfolge anderer
Berufszweige als Beginn der juristischen Ausbildung eine praktische Vorbereitungszeit
vor dem akademischen Studium befürwortet. Ich habe schon
früher ausgeführt, daß diese Bestrebungen dem Wesen der Rechtswissenschaft
und der Eigenart der juristischen Praxis nicht gerecht werden ). Mit Recht
betont Grueber: Der in einem Handelsgeschäft verwendete Lehrling, der
Oekonomiepraktikant auf einem Landgute, der Offiziersaspirant auf dem Exerzierplatze,
sie alle üben eine berufliche Tätigkeit praktisch aus, in der sie erst Hinterher
auf der Handels-, der Landwirtschafts-, der Kriegsschule theoretisch ausgebildet
werden; der angehende Jurist aber, der nur zu subalternem Dienst verwendet
werden könnte, würde überhaupt keine berufliche, iuristische Tätigkeit
ausüben. Er wäre nur zu unselbständigen Schreiberdiensten zu verwenden.
An den praktischen Aufgaben der Rechtspflege könnte er sich nicht beteiligen.
M. E. wird der sog. Anschauungsunterricht überhaupt für den angehenden Juristen
überschätzt. Gewiß ist es von Vorteil und sogar notwendig, „den Studierenden
frühzeitig mit den Stätten seiner künftigen Wirksamkeit vertraut zu machen,
ihm in den Betrieb der Gerichte und anderer Behörden Einblick zu bieten. Dazu
ist aber keine Unterbrechung des Universitätsstudiums nötig“. Durch Führungen
und Besuche im Zusammenhang mit Vorlesungen und Ubungen läßt sich dieser
Zweck wirksam erreichen (Grueber a. a. O. S. 10). Wenn Hamm gelegentlich
frägt, wie denn ein Student das Grundbuchrecht verstehen könne,
wenn er nie ein Grundbuch gesehen habe, so ist diese demonstratio ad hominem
doch höchstens für den Laien überzeugend. So wenig jemand dadurch ein Philosoph
wird, daß er die Bände und Einbanddecken einer philosophischen Bibliothek
ansieht, so wenig vermittelt die Anschauung eines Grundbuchs die Kenntnis
3) Bgl. Richter und Rechtsprechung S. 331 und DRg. 1910 S. 209 ff.
4) Auch als selbständige Broschüre erschienen bei Sebald, Nürnberg und Leipzig 1910.
Au Selserke F5rt on din Turisticher (Enfyllopchie und Methodologle,
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l St d ichhi g echtswissenschaft, Berlin 1900.