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ordnung vom 14. August 1914, beziehentlich Punkt 3 Absatz 2 der gegenwärtigen
Verordnung. «
6.
Jmübrigenhabenals»vermißt«solchePerfonennichtzu"gelten,dieglanb-
haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben
sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den Be-
stimmungen in Punkt V der Verordnung vom 14. August 1914 und den vorstehenden
Bestimmungen. 3
7.
Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge
eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen
eines Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können
denjenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters
oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf
militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisengeld sowie die Gebührnisse
aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenen-Gesetz vom 17. Mai
1907, R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse be-
willigt werden. Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge
und Beihilfen nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des
Todes zu gewährenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens
gewährt werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den
Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die
militärischen Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden,
oder bis der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit
als felddienst= oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen
wird. Sie sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei
es ungeteilt oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der
Empfänger in Raten — zurückzufordern.
8.
Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen
für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend
welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor-
schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück-
erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die
Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben
Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche Ein-