Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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ordnung vom 14. August 1914, beziehentlich Punkt 3 Absatz 2 der gegenwärtigen 
Verordnung. « 
6. 
Jmübrigenhabenals»vermißt«solchePerfonennichtzu"gelten,dieglanb- 
haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben 
sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den Be- 
stimmungen in Punkt V der Verordnung vom 14. August 1914 und den vorstehenden 
Bestimmungen. 3 
7. 
Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge 
eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen 
eines Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können 
denjenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters 
oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf 
militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisengeld sowie die Gebührnisse 
aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenen-Gesetz vom 17. Mai 
1907, R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse be- 
willigt werden. Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge 
und Beihilfen nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des 
Todes zu gewährenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens 
gewährt werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den 
Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die 
militärischen Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden, 
oder bis der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit 
als felddienst= oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen 
wird. Sie sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei 
es ungeteilt oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der 
Empfänger in Raten — zurückzufordern. 
8. 
Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen 
für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend 
welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor- 
schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück- 
erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die 
Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben 
Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche Ein-
	        
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