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Die Beamten der Bahn sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst—
vorgesetzten und den zuständigen Königlich Sächsischen Aufsichtsbehörden, im übrigen
aber den Gesetzen des Staates unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
Bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Großherzogtumes Sachsen—
Weimar-Eisenach oder des Fürstentumes Reuß j. L. zu stationierenden unteren
Beamten soll bei sonst gleicher Eignung auf Angehörige des betreffenden Staates
besondere Rücksicht genommen werden.
Zu Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in 3 Ausfertigungen hergestellt und von den Bevollmächtigten vollzogen worden.
So geschehen zu Leipzig, am 20. Februar 1915.
v. Leipzig. Unteutsch.
Friedrich. v. Hinüber.
Nr. 48. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905,
die Bekämpfung der Reblaus betreffend;
vom 23. Juni 1915.
Nechdem sich die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus als nicht
genügend wirksam erwiesen haben und die Erfahrung gelehrt hat, daß die Anzucht
und Verwendung widerstandsfähiger Rebensorten als die wichtigste Aufgabe zur
Wiederbelebung des Weinbaues anzusehen ist, wird die Verordnung vom 2. Mai 1907
(G.= u. V.-Bl. S. 106) aufgehoben und an ihrer Stelle zur Ausführung des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 (R.-G.-Bl. S. 261)
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus
in einigen Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690) das Folgende
bestimmt:
§ 1. Gemäß § 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 werden die am Weinbau
beteiligten Gebiete des Königreiches Sachsen zu einem Weinbaubezirke vereinigt.
Dieser Weinbaubezirk umfaßt die weinbautreibenden Ortschaften in den amts-
hauptmannschaftlichen Bezirken Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden-
Altstadt, Dresden-Neustadt und Pirna, sowie den Stadtbezirk Dresden.