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werden die zur Bearbeitung etwa erforderlichen Akten jedesmal erst bei Stellung der
Aufgabe vorgelegt. Von den fünf Probeschriften sind zwei auf Grund von Akten über
eine bürgerliche Rechtssache binnen je vierzehn Tagen, zwei auf Grund von Akten
über eine Strafsache und die fünfte über eine sonstige vom Justizministerium gestellte
Aufgabe binnen je acht Tagen an den Vorstand der mit der Vorlegung der Aufgaben
beauftragten Justizbehörde abzuliefern. Am Schlusse jeder Probeschrift hat der Refe-
rendar eigenhändig zu versichern, daß er die Arbeit selbst und ohne fremde Hilfe an-
gefertigt und sich dabei keiner anderen, als der von ihm angegebenen Schriften bedient
habe. Bei Einreichung der letzten Probeschrift hat der Referendar diese Versicherung
für alle Arbeiten durch Handschlag zu bekräftigen.
8 5. Die letzte Probeschrift muß spätestens drei Monate nach Ausgabe der ersten
Arbeit abgeliefert sein. Wird die Frist nicht eingehalten, so werden die Arbeiten
zurückgewiesen.
§ 6. Über das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten entscheidet das Prüfungsamt
unter Mitwirkung von höchstens fünf Mitgliedern. Erachten drei Mitglieder die
schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so wird der Referendar ohne mündliche Prüfung
zurückgewiesen.
§. Sind die schriftlichen Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung
statt. Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Referendare geladen
werden. Das Prüfungsamt nimmt die Prüfung in einer Besetzung von mindestens
drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, ab. Über das Prüfungsergebnis
entscheidet es mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 8. Besteht der Referendar die mündliche Prüfung nicht, so kann ihm das
Prüfungsamt für die künftige anderweitige Prüfung die Anfertigung der schriftlichen
Arbeiten ganz oder zum Teil erlassen.
§ 9. Wird die mündliche Prüfung nicht binnen sechs Monaten nach Ablieferung
der letzten schriftlichen Arbeit abgelegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 10. Ist ein Referendar wegen der Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten,
wegen Nichteinhaltung der in den §§ 5, 9 vorgeschriebenen Fristen oder auf Grund
des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zurückgewiesen und sodann auf sein An-
suchen zum Vorbereitungsdienst wieder zugelassen worden, so kann ihm nach Ablauf
eines Jahres und spätestens nach Ablauf zweier Jahre von der Wiederzulassung
zum Vorbereitungsdienst an gerechnet die Wiederholung der Prüfung gestattet
werden. Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt.