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noch ihre rechtlich bestehende Gemeindeverfassung eigenmächtig
umgestalten!).
1) Die Bedeutung dieser Bestimmung ist auf dem 4. ordentl. Landtage
anläßlich der Beratung des ersten Entwurfs einer L.-G.-O. streitig geworden.
Von den Ständen wurde die Ansicht vertreten, daß im § 44 nur von der Ge-
nehmigung der Landesregierung zu der von einer Gemeinde ausgehenden
Anderung ihres Verbandes („darf.. erweitern") die Rede sei, die Zustim-
mung der Gemeinde also überall vorausgesetzt werde, und ohne eine solche die
Bildung einer neuen Gemeinde überhaupt nicht zulässig sei. Dagegen berief
sich das Ministerium darauf, daß die Verordnung vom 4. Mai 1830 das Recht
der Landesregierung, Gemeinden zu bilden und den Gemeindeverband zu ändern,
ausdrücklich feststelle, ohne einer Zustimmung der Gemeinden zu gedenken, und
daß diese Verordnung durch das Landesgrundgesetz aufrecht erhalten sei. Seither
ist dieser Streitpunkt durch die Gesetzgebung dahin entschieden, daß neue
Gemeinden nur im Wege der Gesetzgebung gebildet werden können (L.-G.-O.
vom 19. März 1850, § 2 und gleichlautend die vom 18. Juni 1892 a. a. O.).
§ 45.
e) Vermögensverhältnisse 1).
1. In Beziehung zum Staate.
Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer
Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats-
einnahmen vereinigt werden?).
1) Die §§ 45 und 46 sind fast wörtlich dem Entwurf des hannoverschen
Verfassungsgesetzes von 1831 entnommen.
2) Vgl. St.-O. § 152, L-G.-O. § 96.
8 46.
Fortsetzung.
Die Gemeinden haben ihr Vermögen durch ihre Behörden
selbständig zu verwalten. Die Oberaufsicht der Regierungs-
behörden erstreckt sich nur darauf, daß die Verwaltung überhaupt
den bestehenden Gesetzen gemäß geschehe, daß insbesondere das
Gemeinde-Vermögen erhalten, das Einkommen davon zu Ge—
meindezwecken verwandt, und daß bei der Vertheilung der Ge—
meinde-Abgaben nach gleichmäßigen Grundsätzen verfahren werde!).
Der Regierungsbehörde steht die Entscheidung auf die Be-
schwerden zu, welche gegen die Gemeinde-Verwaltung erhoben
werden?).