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rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf
Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 677), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie
solgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wech-
seln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem
der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum-
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 6
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch da-
zu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk
„Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des
beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom
Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .. . . . . .. ab“. Der Zeitpunkt,
von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post
die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein—
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der