Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf 
Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 677), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
solgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in 
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen 
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wech- 
seln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem 
der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum- 
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 6 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber 
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage 
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch da- 
zu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel 
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch 
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des 
beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom 
Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .. . . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, 
von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post 
die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein— 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der
	        
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