Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der 
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird 
der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwal- 
tung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Jannar 
1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerel von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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