Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Es ist an einem grünen, der Länge nach mit zwei weißen Streifen durch— 
zogenen, an der Kante mit gelben und blauen Längsstreifen versehenen Ordens- 
bande, und zwar nach dem Eisernen Kreuz (gleichviel ob am schwarz-weißen oder am 
weiß-schwarzen Bande), aber vor jeder Königlich Sächsischen Friedensauszeichnung, 
die im Range niedriger als das Offizierskreuz vom Albrechtsorden ist, auf der linken 
Brust zu tragen. 
4. 
Das Ordensband darf auch ohne den Orden getragen werden. 
5. 
Über die Verleihung des Ordens wird eine von Uns gezeichnete, von dem 
Ordenskanzler gegengezeichnete Urkunde ausgefertigt, welche der mit dem Orden 
Begnadigte nebst einem Abdrucke der Satzung ausgehändigt erhält. 
6. 
An Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges bereits eine Königlich 
Sächsische Kriegsauszeichnung erhalten haben, wird das Kriegsverdienstkreuz nicht 
verliehen; im Falle der späteren Verleihung einer solchen Kriegsauszeichnung ist 
das Kriegsverdienstkreuz an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
7. 
Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen 
finden auf diesen Orden Anwendung. 
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Nach dem Ableben des Inhabers verbleibt das Kriegsverdienstkreuz im Besitze 
der Familie. 
Dresden, am 30. Oktober 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
  
v. Baumann, 
Ordenssekretär.
	        
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