Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. §§ 111—114. 277
8 111.
Privat-Lehr- und Erziehungsanstalten dürfen nicht eher eröffnet werden,
als bis über die im § 110 Ziff. 1—3 angegebenen Punkte den Staats-
behörden die erforderlichen Nachweise geliefert und von diesen als genügend
anerkannt sind.
Jeder Wechsel in dem Vorsteher= und Lehrerpersonal, Anderungen im
Lehrplan oder eine Veränderung des Lokals sind vor der Ausführung den
Schulbehörden anzuzeigen.
Die zuständige Staatsbehörde ist das Unterrichts-Ministerium;
landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, § 5, Ziffer 4; V. O. vom 9. Oktober
1869, §§ 1—8.
8 112.
Privat-Lehr- und Erziehungsanstalten stehen unter Staatsaufsicht.
Die Schulbehörden haben in denselben von Zeit zu Zeit Visitationen und
Prüfungen vorzunehmen; überdies ist diesen Behörden von den Hauptprüfungen
jeweils Nachricht zu geben, damit sie denselben anwohnen können.
V.O. vom 9. Oktober 1869, § 6.
§ 113.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 110—112
unterliegen den Strafbestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches vom 31. Ok-
tober 1863.
Das Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863 bestimmt in dem — neben
dem Reichsstrafgesetzbuch in Geltung gebliebenen — § 70 („Unberechtigte Lehr-
anstalten"): 6
Wer, ohne die durch Verordnung vorgeschriebenen Erfordernisse er-
füllt zu haben, eine Erziehungs- oder Unterrichtsanstalt errichtet, oder
in eine andere Gemeinde verlegt, oder wer bei der Leitung von Er-
ziehungs- und Unterrichts-Anstalten die bestehenden Verordnungen oder
die auf den Grund derselben erlassenen besonderen Anordnungen über-
tritt, wird an Geld bis zu 100 Mark bestraft.
8 1184.
Die Schließung einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt kann durch
die Staatsbehörden verfügt werden: