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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
24. Stüch vom Jahre 1915.
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Inhbalt: Nr. 83. Bekanntmachung, Ergänzungen und Abänderungen der Hofrangordnung
betr. S. 273. — Nr. 84. Verordnung, den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln betr.
S. 274. — Nr. 85. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer. S. 275.— Nr. 86.
Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 betr. S. 276.
— Nr. 87. Verordnung, die Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe betr. S. 277.
Nr. 83. Bekanntmachung,
Ergänzungen und Abänderungen der Hofrangordnung betreffend;
vom 9. November 1915.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden in der Hof-
rangordnung
1. Klasse IV Gruppe 18 der Titel „Veterinärrat“ gestrichen und in Klasse V
Gruppe 3 eingereiht,
2. Klasse IV Gruppe 14 der Titel „Regierungsveterinärrat“ eingestellt,
3. Klasse IV Gruppe 14 in dem Abschnitt der Titularräte die Veterinärräte
unter diejenigen eingereiht, denen der Rang in der vierten Rangklasse aus-
drücklich angewiesen worden ist, und
4. Klasse IV Gruppe 24 die Bezirkstierärzte gestrichen und in Gruppe 18 dieser
Klasse neben den Bezirksärzten eingereiht.
Dresden, den 9. November 1915.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schulze.
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Dezember 1915. 47