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4. Es ist verboten, auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen das Er—
gebnis der Untersuchung mitzuteilen oder Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen,
Bestätigungen von Heilerfolgen und gutachtliche Außerungen, anzubringen.
5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1, 3 und 4 werden mit
Geldstrafe bis zu 150 .K“ oder entsprechender Haft bestraft.
Dresden, am 24. November 1915.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Nr. 85. Verordnung
über den Erlaß von Stempelsteuer;
vom 3. Dezember 1915.
§ 1. Zu den im 8 1 der Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer vom
15. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 427) aufgeführten Urkunden, hinsichtlich
deren das Finanzministerium beschlossen hat, während des gegenwärtigen Kriegs-
zustandes die Stempelsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, treten hinzu:
a) Erklärungen, die von Abwesenheitspflegern vermißter Kriegsteilnehmer aus
dem Stande der Geistlichen evangelischer Kirchen oder der Volksschullehrer
gegenüber der Kultusministerialkasse als Vertreterin der Prediger-Witwen-
und Waisenkasse oder der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der
Lehrer über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Pensionsbeträgen und
über die Abtretung der dem Pflegebefohlenen gegen die Kirch= oder Schul-
gemeinde zustehenden Gehaltsansprüche an die Kultusministerialkasse ab-
gegeben werden,
b) Reisepässe für die durch die zuständigen Kommandostellen nach dem Auslande
beurlaubten Unteroffiziere, Mannschaften und unteren Militärbeamten des
Heeres oder der Marine.
§ 2. (1) Zum Stempelerlasse sind im Falle des § 1 auch die Behörden und
Beamten zuständig, von denen die Urkunden aufsgenommen oder ausgestellt oder
denen sie vorgelegt werden.