Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band XXXI und XXXII. (31a)

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kein  Vertheidiger  erschienen  oder  keine  Ausführung  der  Beschwerden  überreicht  worden  seyn
sollte.

Wurde  diese  Klage  von  dem  Angeklagten  oder  Verurtheilten  erhoben,  so  ist  nach  eingetretener
  Verkündigung  des  Urtheils  eine  Restitution  gegen  jene  Versäumniß  auf  den  Grund
eines  Mangels  an  eigener  Verschuldung  nicht  mehr  zulässig.

Der  gleiche  Ausschluß  tritt  ein,  wenn  der  Staatsanwalt  die  Nichtigkeitsklage  angestellt
und  die  Bekanntmachung  derselben  an  den  Verurtheilten  nach  der  Vorschrift  des  Art.  197
stattgefunden  hat.

Art.  213.

Das  Cassationsgericht  ist  auf  die  Prüfung  der  aufgestellten  Beschwerdepunkte  beschränkt.
Dasselbe  ist  nicht  verbunden,  auf  eine  Prüfung  des  Verfahrens  und  Urtheils  einzugehen,
wenn  weder  der  Angeklagte  (Art.  198)  noch  sein  Vertheidiger  die  Beschwerdepunkte  näher
bezeichnet  hat.

Art.  214.

Die  Berathungen  des  Cassationshofes  geschehen  geheim.

Die  Urtheile  werven  nach  Stimmenmehrheit  beschlossen  und  mit  den  Entscheidungsgründen
  in  öffentlicher  Sitzung  verkündigt.

Art.  215.

Die  irschriften  der  Urtheile  werden  von  dem  Präfidenten  und  dem  Gerichtsschreiber

der  Sitzung  unterzeichnet,  und  in  der  Registratur  des  Cassationshofes  aufbewabrt.
Art.  216.

Die  Ausfertigungen  ertheilt  und  beglaubigt  der  Gerichtsschreiber  unter  Beidruck  des  Gerichtssiegels.


Jedermann  ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  Abschrift  der  Urtheile  zu  begehren.

III.  Abschnit  t.

Von  der  Entscheidung.
Art.  217.
Wird  das  Urtheil  des  Schwurgerichtshofs  auf  die  Beschwerde  des  Verurtheilten  wegen
Nichtigkeit  im  Verfahren  bis  zum  Ausspruch  der  Geschworenen  einschließlich  vernichtet,  so  verweist
  der  Cassationshof  die  neue  Verhandlung  an  einen  anderen  Schwurgerichtshof,  welcher