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vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. Die Zwangsversteigerung
von Grundstücken darf ohne Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffent—
lichen Unterrichts nicht beantragt werden. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind
aus den eingehenden Steuern zu zahlen und in der Rechnung als Verwaltungsaufwand
zu verschreiben.
3. Erweislich uneinbringliche Beträge sind in Wegfall zu stellen. Dies hat auch
bei den 1 Mark nicht übersteigenden Beträgen ohne weiteres dann zu erfolgen, wenn
ein Beitragspflichtiger aus den Erblanden verzogen ist und das eingeleitete Ein-
ziehungsverfahren bis zum Verzuge nicht zum Ziele geführt hat.
Verjährung.
§ 44. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und ver-
wandter Leistungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 193), gilt auch für die nach dieser
Verordnung zu erhebenden Kirchensteuern.
Strafbestimmungen.
§ 45. 1. Die Bestimmungen in §8§ 77 bis 82 des Gemeindesteuergesetzes gelten
cutsprechend.
2. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sind in Städten mit Revi-
dierter Städteordnung die Stadträte, für die übrigen Städte und das platte Land
die Amtshauptmannschaften zuständig. Die im Verwaltungsstrafverfahren fest-
gestellten und eingehobenen Geldstrafen fallen dem katholischen Parochialfonds zu.
Ablieferung der Steuereingänge.
§ 46. 1. Die eingegangenen Kirchensteuern sind, soweit nicht unter 2 Ab-
weichendes bestimmt ist, spätestens am 15. August und 15. November abzuliefern,
und zwar von den Stadträten zu Dresden und Leipzig unmittelbar an die Kultus-
ministerialkasse, von den anderen Gemeindebehörden an die Bezirkssteuereinnahmen.
2. Die eingegangenen Besitzwechselabgaben sind von den Gemeindebehörden
außer den Stadträten zu Dresden und Leipzig innerhalb 4 Wochen nach ihrer Ein-
zahlung mittels Lieferscheins nach dem Muster K VI an die Bezirkssteuereinnahmen
abzuliefern.
3. Die Bezirkssteuereinnahmen haben die bei ihnen eingezahlten Steuerbeträge
binnen 2 Wochen nach den unter 1 bestimmten Terminen an die Kultusministerialkasse
abzuliefern.
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