Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Heiligen Schrift. Diese Aufgabe darf nicht durch Aneignung nur bibelkundlichen 
Wissens und durch Verweilen bei nebensächlichen Einzelheiten oder leitfadenmäßige 
Darstellung beeinträchtigt werden. 
(5) Die in der Bibelkunde etwa in Betracht kommenden kritischen Fragen legen, 
wie überhaupt die im Religionsunterrichte zu behandelnden Probleme und ihre Be- 
deutung für das innerste Personenleben, der wissenschaftlichen Fortbildung, dem Ver- 
antwortlichkeitsgefühle und dem pädagogischen Takte der Lehrer besonders ernste 
Pflichten auf. 
(4) Die Hauptaufgabe des Unterrichtes in der Kirchengeschichte ist die Erweckung 
tieferen Verständnisses für die Entwickelung der christlichen Religion nach ihrer 
Innerlichkeit und umgestaltenden Einwirkung auf das allgemeine Kulturleben. Be- 
sonders wichtig ist die Einführung in das Seelenleben frommer Christen, namentlich 
hervorragender christlicher Persönlichkeiten. Von der Geschichte der Kirche aus ist 
das Verständnis der Gegenwart, ihrer Fragen und Aufgaben zu erschließen. — Die 
Geschichte der Lehre und der Lehrstreitigkeiten ist nur insoweit zu behandeln, als diese 
wesentliche Bedeutung für das religiöse Leben ihrer Zeit gehabt haben oder noch Be- 
deutung für das gegenwärtige Leben der Kirche besitzen. Die Besprechung des Ent- 
wickelungsganges des Kirchenliedes hat sich auf das Hauptsächlichste zu beschränken 
und sich an Lebensbilder der bedeutendsten Dichter (insonderheit auch sächsischer) an- 
zuschließen. — Die Ausblicke auf die bedeutsamsten und verbreitetsten nichtchristlichen 
Religionen haben sich in angemessenen Grenzen zu halten und sollen dazu dienen, 
Wesen, Wahrheit und Einzigartigkeit des Christentums zu klarerem Bewußtsein zu 
bringen und die tiefere Wertschätzung evangelischen Glaubens= und Sittenlebens, die 
der Unterricht in den oberen Klassen erstrebt, zu stützen. 
(5) Schon in Klasse VII sollen die Schüler, die aus der Volksschule die Kenntnis 
der biblischen Geschichte und der Hauptstücke der christlichen Lehre und des christlichen 
Lebens mitbringen, unter den Eindruck der Wirkungen wahrer christlicher Frömmigkeit 
gestellt und ihnen namentlich große religiöse Persönlichkeiten lebendig gemacht werden. 
(6) Damit sowohl doppelte Behandlung derselben Stoffe tunlichst vermieden, 
als auch die Einheitlichkeit der Bildung gefördert werde, haben der Unterricht in der Ge- 
schichte der Kirche und der Unterricht in der Weltgeschichte sowie in der Literatur= und 
Musikgeschichte miteinander Fühlung zu nehmen. Zum Zwecke der Arbeitsteilung sind 
lehrplanmäßige Bestimmungen über die Stoffauswahl in diesen Unterrichtsgebieten 
zu treffen. 
(7) Die Unterweisung im Katechismus, die der Ergänzung und Vertiefung des 
in der Volksschule Gelernten dienen soll, hat in den religiösen und sittlichen
	        
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