Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Frömmigkeit gestellt und ihnen namentlich große religiöse Persönlichkeiten lebendig 
gemacht werden. 
(5) In Klasse IV ist die Geschichte der Lehre und der Lehrstreitigkeiten nur inso- 
weit zu behandeln, als sie Bedeutung für die Entwickelung der Lehre und des gegen- 
wärtigen Lebens der Kirche hat. Die wichtigsten Persönlichkeiten, geistigen Strö- 
mungen und hervorragende Leistungen der Kirche für das Kultur= und Sittenleben 
sind in den Vordergrund und in das rechte Licht zu stellen. Die Ausblicke auf die be- 
deutsamsten und verbreitetsten nichtchristlichen Religionen haben sich in angemessenen 
Grenzen zu halten und sollen dazu dienen, Wesen und Wahrheit des Christentums zu 
klarerem Bewußtsein zu bringen und die tiefere Wertschätzung christlichen Glaubens- 
und Sittenlebens, die der Unterricht in den oberen Klassen erstrebt, zu unterstützen. 
(6) Damit sowohl die doppelte Behandlung derselben Stoffe tunlichst vermieden, 
als auch die Einheitlichkeit der Bildung gefördert werde, ist die Beziehung der Ge- 
schichte der Kirche zum Unterrichte in der Welt= und Literaturgeschichte sowie in der 
Geschichte der bildenden Künste und der Musik zu wahren. Der auszuarbeitende be- 
sondere Lehrplan der Anstalt hat zum Zwecke der Arbeitsteilung genauere Bestim- 
mungen über die Stoffauswahl in diesen Unterrichtsgebieten zu treffen. 
(:) Die Unterweisung der Klasse VII im Katechismus, die der Ergänzung und 
Vertiefung des in der Volksschule Gelernten dienen soll, muß elementar bleiben. Der 
Unterricht hat in die Kernpunkte des Katechismusinhaltes einzuführen und diese in 
lebensvoller Behandlung zu erschließen. 
(8) Durch den Unterricht in der Glaubens= und Sittenlehre sind die Schüler zum 
rechten Verständnis der wichtigsten Lehren der katholischen Kirche und zu deren Wert- 
schätzung zu führen. Besonders sind die Notwendigkeit und der hohe Wert christlicher 
Lebens= und Weltanschauung in möglichst lebendigem Gedankenaustausche mit den 
Schülern und unter Verwertung der im übrigen Unterrichte gewonnenen Erkennt- 
nisse zu erweisen, landläufige Einwände zu widerlegen und Zweifel zu lösen, Erwär- 
mung des Gemütes und Festigung des religiös-sittlichen Wollens zu erstreben. 
() Gegenüber anderen Bekenntnissen und ernsten Überzeugungen sind die 
Schüler anzuleiten, gerecht und maßvoll zu urteilen und unter fester Wahrung des 
eigenen religiösen Standpunktes die christliche Liebe nie zu verletzen. 
(no) Bei der Entwickelung der Lehren sind Abschnitte der Heiligen Schrift auch in 
größeren Zusammenhängen zu verwenden; die Lektüre eines ganzen paulinischen 
Briefes (an die Galater, Philipper, Philemon) an passender Stelle ist geeignet, den 
Zusammenhang zwischen Glaubens= und Sittenlehre zum Bewußtsein zu bringen. 
#u1) Auf allen Stufen sind Bibelsprüche einzuprägen. Nach einem festzustellenden 
Plane ist unter Befestigung des in der Volksschule erworbenen Besitzes eine mäßige
	        
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