Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(2) Die in § 25 für das Französische gegebenen Weisungen finden sinngemäße 
Anwendung auf das Englische. Die Unterschiede ergeben sich aus der Wesens- 
verschiedenheit beider Sprachen. 
(2) Die allgemeine größere Reife der Schülerinnen, die am Französischen ge- 
wonnene fremdsprachliche Schulung, die geringe Mannigfaltigkeit der englischen 
Formen und die Stammverwandtschaft des englischen Wortschatzes mit dem deutschen 
und französischen ermöglichen im allgemeinen ein lebhaftes Zeitmaß im Fortschritte 
des Unterrichtes. Im besonderen lassen der einfache Satzbau des Englischen sowie 
die Biegsamkeit seiner Wort= und Satzfügung zu, daß die Sprechübungen sowie die 
schriftlichen Darstellungen frühzeitig freier gestaltet werden. 
(4) In den schriftlichen und mündlichen Darstellungen der Schüler muß je länger 
desto mehr erkennbar werden, daß ihnen einerseits der Reichtum und die Mannig- 
faltigkeit der englischen Sprache im Ausdrucke, andererseits ihre Knappheit und Ge- 
nauigkeit zum Bewußtsein gekommen sind. 
(5) Eingehende Behandlung ist dem Gebrauche der Präpositionen sowie den Fein- 
heiten der Tempus= und Moduslehre zu widmen. 
(6) Damit die Eigenart der englischen Sprache als einer Mischsprache erkannt 
wird, ist eine kurzgefaßte Darstellung ihrer Entwickelung zu geben. 
Geschichte. 
§ 29. Kenntnis der Geschichte des deutschen Volkes in ihren Hauptzügen, nament= Lehrziel. 
lich seiner staatlichen Verhältnisse, insonderheit der Geschichte Sachsens; Kenntnis 
des Wichtigsten aus der Entwickelung alter Völker, besonders des griechischen und rö- 
mischen Volkes, sowie aus der Geschichte neuerer Kulturvölker, soweit sie das deutsche 
Volksleben in bedeutsamer Weise beeinflußt haben; Sicherheit in den wichtigsten 
Jahreszahlen; Verständnis für geschichtliche Vorgänge nach ihren ursächlichen Zu- 
sammenhängen und für die wirkenden Kräfte (besonders die führenden Persönlich- 
keiten und die geistigen Mächte); Fähigkeit zu selbständiger Auffassung und Ver- 
wertung geschichtlicher Darstellungen und Quellen, die im Verständnisbereiche der 
Schüler liegen; Fähigkeit zur Erteilung eines klaren und lebensvollen, den geschicht- 
lichen Sinn und freudige Teilnahme an den Geschicken des deutschen und des engeren 
sächsischen Vaterlandes fördernden Unterrichtes. 
8 30. Klasse VII. 2 Stunden. Verteilung des 
Deutsche und besonders sächsische Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters Lehrftoffes 
unter Betonung des Kulturlebens und des Lebens hervorragender Persönlichkeiten 
und unter Verwertung heimatlicher Geschichtsdenkmäler und Quellen.
	        
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