Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gesctzsammlung
das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  am  19.  Angust  1570.)

 

29.  Neglerungeverorbnung  vom  28.  .  Juli  1879
zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1879,  die  Zwangsvollstreckung
wegen  gewisser  Geld=  und  Naturalleistungen  im  Nerltunge  betreffend.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1879,  die  Zwangsvollstreckung  wegen
gewisser  Geld.  und  Naturalleistungen  im  Verwaltungswege  betreffend,  wird  mit  Höchster
Genehmigung  bis  auf  Weiteres  das  Folgende  verordnet:

.  1.
Zu  §.  2  des  Gesetzes.)

Die  bei  Fürstlicher  uonbesnnd  als  Lehnocurie  liquidirten  Sporteln  (Gebühren
und  Verläge)  sind  durch  das  Amtsgericht  beizutreiben,  in  dessen  Bezirk  das  betreffende
Nittergut  liegt.

Die  bei  Fürstiicher  Landesregierung  in  Ablösungs=  und  Expropriationsangelegenbeiten
  berechneten  Sporteln  werden  durch  die  zuständigen  Ablösungs=  und  Expropriationsbehörden,
  alle  übrigen  bei  Fürstlicher  Landesregierung  berechneten  Gebühren  und  Verläge
durch  Fürstliches  Landrathsamt  beigetrieben,  soweit  nicht  in  Bezug  auf  Angelegenheiten,
bei  denen  in  erster  Instanz  die  Gemeindevorstände  der  Stadt  thätig  gewesen  sind,  oder
nach  besonderer  Entschließung  die  Beitreibung  durch  diese  Seiten  Fürsllicher  Landeeregierung
  angeordnet  wird.

Die  Beitreibung  der  bei  Fürstlichem  Consistorium  liquidirten  Sporteln  (Gebühren
und  Verläge)  hat  auf  bezügliche  Auftraggertheilung  dieser  Behörde,  insoweit  die  Beitreibung
  innerhalb  der  städtischen  Gemeindebezirke  zu  geschehen  hat,  durch  die  Gemeindevorstände
  derselben,  was  das  übrige  Land  betrifft.  durch  Fürstliches  Landrathsamt  zu  erfolgen.

Fürstlicher  Landesregierung  bleibt  es  dabei  vorbehalten,  die  im  Verwaltungswege  zu
geschehende  Beitreibung  der  bei  ihr  selbst  sowie  der  bei  Fürstlichem  Consistorium  liquidirten
  Sporteln  durch  die  Amtegerichte  des  Landes  je  für  deren  Bezirke  im  einzelnen
Falle  anzuordnen.

5S.  2.
(Zu  §.  3  des  Gesetzes.)
Als  Mahngebühr  darf,  sofern  der  eingemahnte  Betrag  nicht  mehr  als  drei  Mark
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