Object: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Vierter Abschnitt. 
Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen 
haben. 
§. 470. 
Bei Untersuchungen gegen 
Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem Eintritt in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er= 
laubniß das Bundesgebiet verlassen haben oder nach erreichtem militär= 
pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten (§. 140 
Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubten= 
standes, sowie beurlaubte Reservisten und Wehrmänner der Land- oder 
Seewehr, welche ohne Erlaubniß ausgewandert sind (§. 140 Abs. 1 
Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs), Ersatzreservisten erster 
Klasse, welche ausgewandert sind, ohne der Militärbehörde vorher An= 
zeige gemacht zu haben (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) und 
Wehrpflichtige, welche nach öffentlicher  Bekanntmachung einer 
vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr er= 
lassenen besonderen Anordnung im Widerspruch mit derselben  aus= 
gewandert sind (§. 140 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs 
findet in Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen statt. 
§. 471. 
Für das Verfahren ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der 
Angeklagte seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen 
Reich gehabt hat. 
Das Verfahren kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden 
und die Verhandlung und Entscheidung ungetrennt erfolgen. 
§. 472. 
Die Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung erfolgt 
auf Grund einer Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten 
Behörde. 
Diese Erklärung ist in den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Straf= 
gesetzbuchs dahin auszustellen: 
daß der Wehrpflichtige sich zu den angeordneten Revisionen 
nicht gestellt, 
daß der Aufenthalt desselben im Deutschen Reich nicht ermittelt 
worden, und 
daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände 
ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß der Wehr= 
pflichtige, um sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres 
oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundes=
	        
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